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LSG Niedersachsen Urteil vom 22.07.1998 - L 4 KR 23/97


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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Fortbestehen. Mitgliedschaft. Arbeitslosengeldempfänger. Arbeitnehmer. Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist verfassungsgemäß, daß ein Arbeitsloser ohne Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und ohne eigenes Einkommen, der sein Kind betreut und erzieht, aber weder Anspruch auf Erziehungsgeld noch auf Erziehungsurlaub hat, nicht nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 idF des GSG Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist (so auch LSG Essen vom 10.11.1994 - L 16 Kr 146/94).

 

Orientierungssatz

1. Das Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung nach Ende des Bezuges von Erziehungsgeld ist gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 auf Personen beschränkt, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen können (hier Bezieher von Arbeitslosengeld).

2. Ein Arbeitsloser hat gemäß § 15 Abs 1 BErzGG keinen Anspruch auf Erziehungsurlaub, denn er ist kein Arbeitnehmer iS dieser Vorschrift.

3. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab dem 14. März 1994 beitragsfrei als Pflichtmitglied zu versichern ist.

Der Kläger war seit dem 1. April 1993 arbeitslos. Bis zum 6. Dezember 1993 entrichtete die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung an die Beklagte. Vom 7. Dezember 1993 bis 13. März 1994 erhielt der Kläger Erziehungsgeld. Seitdem erzielt er keine Einkünfte. Er widmet sich der Betreuung und Erziehung seines Kindes. Seine Ehefrau ist berufstätig und privatversichert. Im Februar 1994 betrug ihr Einkommen 4.800 DM im Monat.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1994 informierte die Beklagte den Kläger darüber, daß er über das Ende des Bezuges von Erziehungsgeld hinaus nicht mehr beitragsfrei versichert werden könne. Die Mitgliedschaft werde ab 14. März 1994 als freiwillige geführt. Mit Schreiben vom 18. August 1994 erläuterte sie ihm die vorgesehene Beitragseinstufung nach Ende des Erziehungsurlaubes.

Mit Bescheid vom 12. September 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Versicherung nach Ende des Erziehungsgeldbezuges ab 14. März 1994 nicht mehr beitragsfrei geführt werde. Da er sich ab 14. März 1994 auch nicht im Erziehungsurlaub befinde, könne die Versicherung nicht beitragsfrei weitergeführt werden. Er zähle nicht zum Personenkreis der Arbeitnehmer und habe deshalb keinen Anspruch auf Erziehungsurlaub. In seinem Widerspruch vom 14. September 1994 rügte der Kläger die Ungleichbehandlung von Arbeitslosen gegenüber Arbeitnehmern. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1995 zurück. Der Kläger sei ab 14. März 1994 als freiwilliges Mitglied unter Berücksichtigung der Einnahmen seiner Ehefrau und eines unterhaltsberechtigten Kindes in die Beitragsklasse 720 einzustufen. Gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) bestehe die beitragsfreie Pflichtversicherung nur so lange, wie das Erziehungsgeld bezogen werde, soweit nicht darüber hinaus Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werde. Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub stehe jedoch nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nur Arbeitnehmern, nicht aber Arbeitslosen zu. Eine ausdehnende Anwendung komme nach Sinn und Zweck des Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht in Betracht. Der Schutz der Arbeitslosen würde über § 107 Ziff 5 Buchst c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geregelt. Die Höhe des freiwilligen Beitrages bemesse sich gemäß ? 240 Abs 1 SGB V iVm der Satzung unter Berücksichtigung des Einkommens der nicht gesetzlich versicherten Ehefrau und eines unterhaltsberechtigten Kindes.

Hiergegen hat der Kläger am 24. Mai 1995 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und vorgetragen, daß eine eklatante Ungleichbehandlung vorliege, wenn Arbeitnehmer während der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes beitragsfrei pflichtversichert würden, Arbeitslose, die ihr Kind betreuten, sich demgegenüber beitragspflichtig freiwillig versichern müßten. Arbeitnehmer wie Arbeitslose stünden während der Dauer der Kinderbetreuung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und erhielten keinerlei Einkünfte. Gleiche Verhältnisse würden ungleich behandelt, so daß ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) vorliege.

Das SG Lüneburg hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 1996 abgewiesen. Der Kläger habe nach dem Bezug des Erziehungsgeldes keinen Anspruch auf das beitragsfreie Fortbestehen der Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger. Beitragsfreiheit gemäß § 224 SGB V bestehe nur für die Dauer des Bezuges des Erziehungsgeldes. Es könne dahinstehen, ob die Regelung der Beklagten, den Erziehungsurlaub beitragsfrei zu stellen, rechtmäßig sei, denn der Kläger sei nicht im Erziehungsurlaub gewesen. Dieser könne nach §§ 15, 16 BErzGG nur von Arbeitnehmern, nicht aber von Arbeitslosen beansprucht werden. Ein Verstoß gegen Art 3 GG liege nicht vor. Für die streitige Regelung seien sachliche Gründe gegeben, denn zwischen Arbeitnehmern und Arbeitslosen best...

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