Leitsatz (amtlich)

Für die Durchleuchtung von Brustorganen, die neben der Magen-Zwölffingerdarm-Dünndarm-Kontrastuntersuchung mit Übersichts- und Serienaufnahmen (BMÄ Nr 956) vorgenommen wird, steht dem Kassenarzt ein Anspruch auf Vergütung nicht zu.

Dies gilt auch dann, wenn der überweisende Kassenarzt auf dem Überweisungsschein eine "Thoraxdurchleuchtung" ausdrücklich als erforderlich bezeichnet hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657802

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