Leitsatz (amtlich)

1. § 128a AFG enthält keine planwidrige Regelungslücke, insofern die Erstattungspflicht - anders als nach § 128 AFG - ohne Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen an die Vereinbarung einer Wettbewerbsbeschränkung geknüpft wird.

2. § 128a AFG ist trotz des Fehlens solcher Ausnahmeregelungen mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.1989; Aktenzeichen 11 RAr 63/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662713

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