Leitsatz (amtlich)
1. § 128a AFG enthält keine planwidrige Regelungslücke, insofern die Erstattungspflicht - anders als nach § 128 AFG - ohne Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen an die Vereinbarung einer Wettbewerbsbeschränkung geknüpft wird.
2. § 128a AFG ist trotz des Fehlens solcher Ausnahmeregelungen mit dem Grundgesetz vereinbar.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1662713 |
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