Entscheidungsstichwort (Thema)

Postarbeiter. Besoldungsgruppe A 5. Verweisbarkeit. Registraturhilfskraft. Aktenbote. eingeschränkte Kraftentfaltung der Gebrauchshand

 

Orientierungssatz

Zur Verweisbarkeit eines Postarbeiters (Besoldungsgruppe A 5) auf die Tätigkeiten einer Registraturhilfskraft/eines Aktenboten (Vergütungsgruppe BAT X) bei eingeschränkter Kraftentfaltung der Gebrauchshand

 

Normenkette

SGB VI § 43 i.d.F. bis zum 31.12.2000

 

Verfahrensgang

SG Stade (Urteil vom 01.10.1998; Aktenzeichen S 5 RJ 263/96)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.05.2001; Aktenzeichen B 12 KR 13/01 B)

BSG (Beschluss vom 08.05.2001; Aktenzeichen B 3 P 4/01 B)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 1. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im Juni 1941 geborene Kläger erlernte erfolgreich den Bäckerberuf. In diesem Beruf war er mit Unterbrechung durch den Wehrdienst bis 1964 beschäftigt. Von 1965 bis 1969 arbeitete er nach eigenen Angaben als Eisenbieger bei einer Firma in Lübeck und vom 1. Juni 1969 bis 30. Mai 1970 als Kochmaat bei einer Hamburger Reederei. Seit dem 4. August 1970 war der Kläger als Postarbeiter beim H. in I. und ab 1. Januar 1972 bei der J. – Sonderstelle innerer Dienst – beschäftigt. Eine postbetriebliche Prüfung für Arbeiter legte der Kläger nicht ab. Er wurde bis Ende Februar 1971 nach Lohngruppe VI (LG VI) des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV-Arb) entlohnt. Vom 1. März 1971 an wurde er im Amtsgehilfendienst auf einem Beamtendienstposten der Besoldungsgruppen A2/3 (BBesG) eingesetzt und ab 1. Juli 1971 auf einem solchen der Besoldungsgruppe A4. Vom 1. Januar 1976 an wurde er in LG V eingruppiert und ab 1. Mai 1982 in LG IV, die ab 1. Oktober 1990 in LG 4 umbenannt wurde und einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A4 entsprach. Ab 1. Februar 1994 wurde der Kläger auf den Dienstposten eines Amtsgehilfen der Besoldungsgruppe A5 umgesetzt und nach LG 7a der Anlage 2 des Tarifvertrages entlohnt. Er hatte die bei der K. angelieferte Post in die Poststelle zu transportieren und war im Übrigen als Aktenbote und Registraturhilfskraft tätig.

Ab 16. Februar 1995 wurde der Kläger für arbeitsunfähig befunden. Seit dem 1. September 1995 bezieht er eine VAP-Rente. Er ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.

Am 8. Juni 1995 hatte er Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Die Beklagte holte auf internistischem Fachgebiet das Gutachten des Dr. L. vom 24. November 1995 und auf orthopädischem Gebiet das Gutachten des M. vom 18. Januar 1996 ein. Danach litt der Kläger an einem Dumping-Syndrom nach 1973 erfolgter Magenresektion, einem Zustand nach Epicondylitis-Operation des rechten Ellenbogens im März 1995 und einer beidseitigen beginnenden Coxarthrose. Beide Gutachter hielten den Kläger für fähig, noch leichte Tätigkeiten im gelegentlichen Wechsel der drei Haltungsarten, ohne häufiges Bücken, ohne Schichtarbeit und ohne besonderen Zeitdruck, vollschichtig zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 8. Februar 1996 ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1996 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Stade Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. N. vom 14. August 1997 nach Untersuchung am 8. August 1997 eingeholt. Der Sachverständige hat folgende Diagnosen genannt:

  1. Verschleißerkrankung beider Hüftgelenke,
  2. Verschleißerkrankung der Wirbelsäule mit Fehlstatik, Bandscheibenschaden C6/7 und wiederkehrenden Hals- und Lendenwirbelsäulen(HWS/LWS)beschwerden,
  3. Beschwerden nach Epicondylitis-Operation des rechten Ellenbogens mit andauernden Beschwerden an den Strecksehnenansätzen,
  4. Arteriosklerose,
  5. Osteoporose,
  6. Knick-Senk-Spreizfüße sowie Hammerzehen.

Nach Auffassung des Sachverständigen konnte der Kläger noch leichte Tätigkeiten im Wechsel der drei Haltungsarten, ohne häufiges Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien, nicht in Zwangshaltungen, verbunden mit häufigem Bücken und vornübergeneigter Haltung, nicht unter Zeitdruck, nicht in Schichtdienst, vollschichtig verrichten. Ferner hat das SG das allgemein-medizinische Gutachten des PD Dr. O. vom 12. September 1998 eingeholt. Dieser Sachverständige hat nach Untersuchung eine um ein Drittel verminderte Kraftentfaltung beim Greifen mit der rechten Hand festgestellt. Deswegen seien besondere Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand durch monotone kraftvolle Bewegungen unzumutbar. Auch schieden Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit oder das optische Gedächtnis aus. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 1. Oktober 1998 abgewiesen. Hirnorganische Folgen einer überwundenen Alkoh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge