Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis einer Ausfallzeit, hier bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. nicht verweisbarer Facharbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

War ein Versicherter nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nach Beendigung seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung (bzw einer anschließenden Arbeitslosigkeit, § 1259 Abs 1 S 2 RVO) für die bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig iS der §§ 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a RVO, 182 Abs 1 Nr 2 RVO aF (jetzt: § 44 SGB 5), so bedarf es für die Feststellung einer Ausfallzeit in einem Bescheid über den Versicherungsverlauf (§ 1325 Abs 2 RVO) bzw einem Rentenbescheid keines formalen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende förmliche Feststellungen einer gesetzliche Krankenkasse oder behandelnden (Kassen-)Arztes. Die Feststellung muß bei Fehlen derartiger formaler Beweismittel nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (vgl § 128 SGG) unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (§ 20 Abs 2 SGB 10) getroffen werden.

 

Orientierungssatz

Ein Facharbeiter, der in dem Beruf, den er vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt hat, nicht mehr tätig sein kann, und für den eine ähnlich geartete Tätigkeit iS der BSG-Rechtsprechung auf die er sich verweisen lassen müsse, nicht ersichtlich ist, ist arbeitsunfähig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.10.1992; Aktenzeichen 5 RJ 46/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651598

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