Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Firmenabrechnungsverfahren handelt es sich um eine mit Zustimmung des Versicherten getroffene Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ersatzkasse oder um eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten mit Zustimmung der Ersatzkasse.

Eine solche Vereinbarung, die auch (formlos) durch schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten zustande kommen kann, gleicht den Beitragseinzug im Ersatzkassenrecht dem Rechtszustand an, wie er sonst in der Sozialversicherung besteht.

In einem solchen Falle wird der Arbeitgeber Beitragsschuldner der Ersatzkasse. Er ist als solcher für den ordnungsgemäßen Abzug der Arbeitnehmeranteile und für die richtige Entrichtung der Beiträge allein verantwortlich.

2. Die Ersatzkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit zum Erlaß von Verwaltungsakten berechtigt.

3. Ein Verwaltungsakt, der eine Entscheidung über einen Anspruch enthält, also auch eine Zahlungsaufforderung wegen nachzuentrichtender Beiträge, unterbricht in allen Versicherungszweigen die Verjährung (RVO § 29 Abs 1).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.1970; Aktenzeichen 3 RK 49/66)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1984982

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