Leitsatz (amtlich)
Verzichtet die Witwe auf einen infolge Auflösung der Ehe erworbenen neuen Unterhaltsanspruch, so ist dieser Unterhaltsverzicht für die Anrechnungsvorschrift des RVO § 1291 Abs 2 S 1 grundsätzlich beachtlich mit der Folge, daß die wieder auflebende Witwenrente ungekürzt auszuzahlen ist.
Der abweichenden Ansicht des BSG (vergleiche BSG 1964-09-02 11/1 RA 189/61 = BSGE 21, 279; BSG 1972-07-11 5 RJ 350/71 = BSGE 34, 221) kann nicht mehr gefolgt werden, seitdem RVO § 1291 Abs 2 durch das RRG vom 1972-10-18 (BGBl 1 1972, 1965) mit Wirkung vom 1973-01-01 geändert und die "Verschuldensklausel" gestrichen worden ist.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1651039 |
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