Leitsatz (amtlich)

Streitigkeiten, die sich zwischen Ersatzkassen und gesetzlichen Krankenkassen iS des § 225 Abs 1 RVO aus der Mitgliederwerbung ergeben, gehören vor die Sozialgerichte.

Ersatzkassen haben grundsätzlich das Recht zur Mitgliederwerbung, müssen hierbei jedoch als öffentliche Rechtsträger bestimmte Grenzen beachten.

 

Fundstellen

Breith. 1983, 575

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