Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderprogramm. Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose. Verwandtenförderung. Ermessen
Leitsatz (amtlich)
Die Einschränkung der Verwandtenförderung in den Richtlinien zur Durchführung der "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" der Bundesregierung (vom 16.6.1989, BAnz 1989, 3013, verlängert bis 31.12.1994) ist ermessensgerecht.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose nach den Richtlinien zur Durchführung der "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" der Bundesregierung für seinen Sohn Gerd Schwarz.
Der im Juni 1928 geborene Kläger B. ist Fleischermeister und Inhaber der Firma B. (jetzt eine GmbH), einer Fleischerei. Sein am 28. Februar 1966 geborener Sohn S. (geb. B.) ist gelernter Bürokaufmann. Er wohnte bis August 1994 in I. und bezog dort Leistungen des Arbeitsamtes Bad K.. Ohne Arbeit war der Sohn ab 1. September 1992. Seit dem 1. September 1994 beschäftigt der Kläger seinen Sohn in seiner Firma als Bürokaufmann in einer Vollzeitbeschäftigung. Laut Arbeitsvertrag vom 5. September 1994 erhielt der Kläger einen Bruttolohn von zunächst 3.553,-- DM, ab Februar 1995 3.805,-- DM. Die Gehaltszahlungen an den Sohn wurden durch das Steuerberaterbüro des Klägers bestätigt.
Mit Antrag vom 13. Juli 1994 - Eingang bei der Beklagten am 14. Juli 1994 - begehrte der Kläger die Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose für seinen Sohn. Bei der Einstellung des Sohnes war das Arbeitsamt nicht beteiligt gewesen; der Kläger lehnte es nach fernmündlicher Rücksprache durch einen Mitarbeiter des Arbeitsamtes ab, einen Vermittlungsauftrag ohne Beschränkung auf eine bestimmte Person zu erteilen.
Die Gewährung der Beschäftigungshilfe richtet sich nach den Richtlinien zur Durchführung der "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" der Bundesregierung vom 16. Juni 1989 (Bundesanzeiger 1989, S 3013). Grundlage dieser Richtlinien ist eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Arbeit über die Durchführung eines einmaligen Sonderprogramms "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" vom 23. bzw 26. Juni 1989. Nach dieser Vereinbarung gewährt die Bundesanstalt für Arbeit Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zur beruflichen Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser. Die Förderung erfolgt nach Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die im Bundesanzeiger (aaO) veröffentlichten Richtlinien wurden zweimal verlängert, zuletzt durch Erlaß des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Dezember 1993 (Bundesanzeiger 1994, S 3). Danach finden die Richtlinien Anwendung auf Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 begonnen werden.
Die in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Durchführungsvorschriften der Beklagten zu den Richtlinien bestimmen ua, daß die Förderung eines Arbeitsverhältnisses bei Ehegatten, Eltern und sonstigen Verwandten nur dann möglich ist, wenn die Initiative zur Einstellung vom Arbeitsamt ausgeht, anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos waren und für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag ohne Beschränkung auf bestimmte Personen erteilt worden ist.
In Anwendung dieser Durchführungsvorschrift lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose mit Bescheid vom 22. August 1994 ab. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, daß die Richtlinien selber den Ausschluß der Verwandtenförderung nicht vorsähen, lediglich die Durchführungsvorschriften. Der Ausschluß seines Sohnes von der Förderung sei gleichheitswidrig. Das Arbeitsamt B. habe seinen Sohn zwei Jahre lang nicht vermitteln können. Er habe sich daher selber um einen Arbeitsplatz bemüht und auf Stellenanzeigen zahlreiche Bewerbungen geschrieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1994 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 2 der Richtlinien könne einem Arbeitgeber ein Lohnkostenzuschuß gewährt werden, wenn er mit einem Arbeitnehmer, der unmittelbar vor der Einstellung ein Jahr oder länger beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 18 Stunden begründe. Die Gewährung des Lohnkostenzuschusses stehe im Ermessen des Arbeitsamtes. Das Ermessen werde durch den Erlaß der Durchführungsvorschriften gesteuert. Danach sei im vorliegenden Fall die Förderung der Einstellung des Sohnes ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen der Durchführungsvorschriften nicht erfüllt seien. Die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen bei der Einstellung von Verwandten sei nicht ermessensmißbräuchlich. Das Arbeitsförderungsrecht kenne im Bereich der Förderung der Arbeitsaufnahme und der Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung in der Regel Sonderregelungen für die Gewährung von Hilfen bei der Einstellung von Verwandten. Der Gesetzgeb...