Entscheidungsstichwort (Thema)

Besetzung des Gerichts. Rechtsstreit. Honorierung zahnärztlicher Leistungen bei heilfürsorgeberechtigten Personen. Geschäftsführung ohne Auftrag. Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen für heilfürsorgeberechtigte Personen nach § 75 Abs 3 S 1 SGB 5 (= § 368n Abs 2 S 4 Halbs 1 RVO) handelt es sich um eine Angelegenheit der Kassenzahnärzte iSd § 12 Abs 3 S 2 SGG.

2. Der aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag stammende Aufwendungsersatzanspruch verjährt innerhalb von 4 Jahren.

3. Im Rahmen der Geschäftsführung eines Verwaltungsträgers für einen anderen Verwaltungsträger sind die Kosten der geschäftsführenden Körperschaft, die durch den Einsatz ihres Personals entstanden sind, bis zur Höhe der Kosten ersatzfähig, die der zuständige Verwaltungsträger üblicherweise für die Wahrnehmung derartiger Aufgaben aufwendet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin vertragszahnärztliches Honorar für die Behandlung von Bundeswehrsoldaten im vierten Quartal 1989 zu zahlen hat, oder ob die geltend gemachte Forderung durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Aufwendungsersatz- bzw Erstattungsanspruch wegen der von ihr in der Zeit vom 01. Januar 1980 bis 30. Juni 1989 durchgeführten Abrechnungen erloschen ist, und die Beklagte darüber hinaus einen die Aufrechnungslage übersteigenden Zahlungsanspruch besitzt.

Die Klägerin vertrat unter der Geltung des § 368 n Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Kostenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (KVKG) die Ansicht, dass sie nicht zur kostenlosen Abrechnung der zahnärztlichen Honorare im Rahmen der Versorgung von Bundeswehrsoldaten verpflichtet sei. Demgegenüber war die Beklagte der Auffassung, dass die der Klägerin gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der Bundeswehrsoldaten auch die Pflicht zur Abrechnung dieser Leistungen umfasse.

Mit Schreiben vom 22. November 1979 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Abrechnung von Bundeswehrbehandlungsscheinen sowie Zahnersatzabrechnungen mit Beginn des ersten Quartals 1980 einstelle, wenn nicht ein Verwaltungs-und Prüfungskostenanteil von mindestens 1 % der abgerechneten Summe gezahlt werde.

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 09. Mai 1980 ab. Gleichzeitig setzte sie die Klägerin davon in Kenntnis, dass sie unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung die Honorarforderungen für ab dem 01. Januar 1980 erbrachte zahnärztliche Leistungen mit den einzelnen Zahnärzten abrechnen werde, und behielt sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

Im Frühjahr 1987 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Abrechnung wieder aufzunehmen. Die Beklagte verwies dabei auf die rechtskräftigen Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 1983 in den Verfahren D, P R gegen Bundesrepublik Deutschland - AZ L 5 KA 8/83, L 5 KA 10/82, L 5 KA 6/83 -, in denen die Pflicht der dort beigeladenen Klägerin, das Abrechnungsverfahren für zahnärztliche Leistungen ihrer Vertragszahnärzte im Bereich der Versorgung von Soldaten der Bundeswehr durchzuführen, bejaht worden ist. In diesen Verfahren hatten weder die klagenden Zahnärzte noch die beigeladene Klägerin Revision gegen die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen eingelegt. Die Parteien hatten sich vielmehr dahin verständigt, die in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten geltend gemachten Ansprüche entsprechend der höchstrichterlichen Entscheidung in dem Parallelverfahren H B gegen Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen (s Schreiben des Rechtsanwaltes Dr P vom 05. April 1984 und Schreiben der Beklagten vom 18. April 1984). Der Rechtsstreit wurde dann allerdings durch Klagerücknahme des Zahnarztes B im Revisionsverfahren im November 1986 beendet.

Mit Schreiben vom 13. März 1987 lehnte die Klägerin die Durchführung des Abrechnungsverfahrens ab. Die weitere Aufforderung der Beklagten vom 21. April 1987, die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen wieder zu übernehmen, lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 1987 erneut ab. Die Beklagte bat darauf mit Schreiben vom 31. Juli 1987 den Beigeladenen, die Klägerin im Wege der Aufsicht zur Durchführung der Abrechnung anzuhalten. Nach Durchführung einer aufsichtsrechtlichen Beratung am 27. August 1987 verpflichtete der Beigeladene die Klägerin mit Anordnung von 02. Oktober 1987 gem § 89 Abs 1 Satz 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV), die Abrechnung und Vergütung zahnärztlicher Leistungen bei Soldaten der Bundeswehr spätestens zum 01. Januar 1988 vorzunehmen. Dem kam die Klägerin ebenfalls nicht nach.

Unter Hinweis auf das zum 01. Januar 1989 in Kraft tretende Gesundheitsreformgesetz teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 mit, dass sie die Abrechnung für die nach dem 01. Januar 1989 begonnenen zahnärztlichen Leistungen einstelle. Ferner wies sie darau...

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