Leitsatz (amtlich)
Stellt der Rentenversicherungsträger nach vorausgegangener Ablehnung des Antrags auf Rehabilitation eine Rente rückwirkend fest (§ 1241d Abs 3 RVO), so beginnt die Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner nicht vor Erlaß des die Rehabilitation ablehnenden Bescheides (Fortführung von BSG vom 1975-04-18 3 RK 23/74 = SozR 2200 § 315a RVO Nr 1).
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Fundstellen
Dokument-Index HI1655545 |
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