Leitsatz (amtlich)

Stellt der Rentenversicherungsträger nach vorausgegangener Ablehnung des Antrags auf Rehabilitation eine Rente rückwirkend fest (§ 1241d Abs 3 RVO), so beginnt die Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner nicht vor Erlaß des die Rehabilitation ablehnenden Bescheides (Fortführung von BSG vom 1975-04-18 3 RK 23/74 = SozR 2200 § 315a RVO Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.03.1981; Aktenzeichen 11 RJz 2/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655545

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