Leitsatz (amtlich)

Die im Verlauf der Ausbildung zum Fremdsprachenlehrer ausgeübte Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an einer Schule im Ausland ist in der Regel Berufsausbildung iS des BKGG § 2 Abs 2 S 1 Nr 1.

Nimmt die Tätigkeit an der ausländischen Schule den Fremdsprachenassistenten zeitlich etwa zur Hälfte (zirka 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch, so ist für die Bewertung als Berufsausbildung nicht erforderlich, daß der Fremdsprachenassistent daneben noch an einem theoretisch-systematischen Unterricht in der fremden Sprache teilnimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647645

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