Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnkostenzuschuß. Höhe. Absenkung des Prozentsatzes nach Ablauf eines Förderungsjahres. Ermessen. Zusicherung durch Streichen eines Satzes)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Entscheidung nach § 97 Abs 4 AFG, nach der ua von der Verminderung des Lohnkostenzuschusses nach Ablauf eines Jahres aus arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gründen abgesehen werden kann, handelt es sich um eine Entscheidung, die in das Ermessen der BA gestellt ist. Wird von dieser (hier auch noch im Berufungsverfahren) die Auffassung vertreten, es sei ihr verwehrt, von einer Verminderung des Zuschusses abzusehen, handelt sie ermessensmißbräuchlich.

2. Eine rechtswirksame Zusicherung erfordert einen entsprechenden Verpflichtungswillen auf Seiten der Behörde (vgl BSG vom 8.12.1993 - 10 RKg 19/92 = SozR 3-1300 § 34 Nr 2).

3. Auskünfte bzw mündliche Zusagen können insoweit Bedeutung erlangen, als sie im Rahmen einer späteren Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind.

 

Orientierungssatz

Eine Erläuterung, warum der Förderungssatz abgesenkt werden muß (hier fehlende Haushaltsmittel und Tariferhöhungen), ist keine Ermessenserwägung, die den Anforderungen des § 39 Abs 1 SGB 1 genügt. Erforderlich ist eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655994

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