Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung. Übernahme von Fahrkosten. Dialysebehandlung in einem Dialysezentrum. planwidrige Gesetzeslücke. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Auf Dialysebehandlungen in einem Dialysezentrum ist § 60 Abs 2 Nr 4 SGB 5 nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.
Orientierungssatz
1. Der Senat schließt sich nicht der Ansicht des SG Duisburg vom 30.4.1996 - S 9 Kr 98/95 - (Revisionsverfahren anhängig unter dem Az:1 RK 16/96) an, wonach eine gesetzliche Regelung der Fahrkosten bei Dialysebehandlungen planwidrig fehlt und diese Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des § 60 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 5 zu schließen ist.
2. In der Nichteinbeziehung von Fahrten zu Dialysebehandlungen in die Regelung des § 60 Abs 2 S 1 SGB 5 liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1670859 |
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