Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung. Übernahme von Fahrkosten. Dialysebehandlung in einem Dialysezentrum. planwidrige Gesetzeslücke. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auf Dialysebehandlungen in einem Dialysezentrum ist § 60 Abs 2 Nr 4 SGB 5 nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.

 

Orientierungssatz

1. Der Senat schließt sich nicht der Ansicht des SG Duisburg vom 30.4.1996 - S 9 Kr 98/95 - (Revisionsverfahren anhängig unter dem Az:1 RK 16/96) an, wonach eine gesetzliche Regelung der Fahrkosten bei Dialysebehandlungen planwidrig fehlt und diese Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des § 60 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 5 zu schließen ist.

2. In der Nichteinbeziehung von Fahrten zu Dialysebehandlungen in die Regelung des § 60 Abs 2 S 1 SGB 5 liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.1997; Aktenzeichen 1 RK 23/96)

BSG (Beschluss vom 21.01.1997; Aktenzeichen 2 BU 272/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670859

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