Entscheidungsstichwort (Thema)

Impfschadensrecht. Ursachenzusammenhang. Nachweis. Tetanolauffrischungsimpfung. medizinisches Gutachten

 

Orientierungssatz

1. Für die Impfopferversorgung müssen wie für die Kriegsopferversorgung die anspruchsbegründenden Tatsachen, und zwar die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen sein, dh, es muß hierfür eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, daß darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann (vgl BSG vom 19.3.1986 - 9a RVi 2/84 = SozR 3850 § 51 Nr 9).

2. Die Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 52 Abs 2 S 1 BSeuchG ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es muß aber ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen, daß sich darauf vernünftigerweise die Überzeugung vom Kausalzusammenhang gründen kann.

3. Zur Nichtanerkennung einer unüblichen Impfreaktion aufgrund mangelnden Nachweises sowie eines impfbedingten Dauerleidens (hier: Polyneuropathie) nach Tetanolauffrischungsimpfungen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649716

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