Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherungspflicht. Student. abgeschlossenes Studium. Doktorand. Immatrikulation

 

Leitsatz (amtlich)

Wer nach einem erfolgreich abgeschlossenen Ersten juristischen Staatsexamen lediglich für den Studiengang "Rechtswissenschaften Promotion" eingeschrieben ist, gehört nicht mehr zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten (Anschluß an BSG vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 = SozR 3-2500 § 5 SGB 5 Nr 10).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.07.1998; Aktenzeichen B 4 RA 3/98 B)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Promotionsstudent unter den Tatbestand des § 5 Abs 1 Nr 9 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) fällt.

Der im Jahre 1964 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1986 Dienst als Soldat auf Zeit. Im Wintersemester 1986/1987 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf und bestand am 16. Dezember 1992 die 1. juristische Staatsprüfung in F Im Sommersemester 1994 schrieb sich der Kläger an der Universität F für den Studiengang "Rechtswissenschaften Promotion" ein. In dieser Zeit erhielt er ein Stipendium in Höhe von 1.400,-- DM monatlich. Zum 1. April 1995 schrieb er sich im zweiten Studiengang für das Fach Philosophie ein.

Den Antrag des Klägers auf Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten ab 1. Oktober 1994 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, daß Doktoranden nicht zu den Studenten im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V zählten. Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 informierte der Kläger die Beklagte über die Aufnahme seines zweiten Studienganges ab 1. April 1995 und vertrat gleichzeitig die Ansicht, Anspruch auf eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten auch für die Zeit zu haben, in der er ausschließlich im Studiengang "Rechtswissenschaften Promotion" eingeschrieben gewesen sei. Mit Bescheid vom 24. März 1995 bestätigte die Beklagte eine Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten ab 1. April 1995. Für die Zeit ab 1. Oktober 1994 wies sie darauf hin, daß es bei der mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 vertretenen Auffassung bleibe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1995 -- dem Kläger zugestellt am 29. September 1995 -- unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1993 -- 12 RK 45/92 -- als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 30. Oktober 1995 (einem Montag) Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Er habe sich im Studiengang Rechtswissenschaften Promotion trotz abgelegtem 1. Staatsexamen noch in der Ausbildung zur Berufsbefähigung befunden. Mit dem 1. Staatsexamen allein könne man praktisch keinen Beruf ausüben. Es sei vielmehr eine weitere Qualifikation erforderlich, für die allermeisten Juristenberufe auch das 2. Staatsexamen. Sein Berufsziel sei es, Hochschullehrer zu werden. Die Promotion sei notwendige Voraussetzung zur Erreichung dieses Berufsziels. Er sei auch nicht nur "pro forma" eingeschrieben gewesen, um studentische Einrichtungen nutzen zu können, sondern habe wirklich studiert. Entsprechend den Bedingungen seines Stipendiums habe er Vorlesungen und Seminare besucht. Sein Promotionsstudium sei zumindest als Erweiterungsstudium anzusehen. Die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V erfülle er ebenfalls. Das Urteil des BSG vom 23. März 1993 -- 12 RK 45/92 -- sei auf seinen Fall nicht übertragbar; dem Urteil liege ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Das SG Hildesheim hat sich mit Beschluß vom 13. Februar 1996 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Oldenburg verwiesen. Dieses hat mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 1997 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Doktorand nach abgeschlossenem entsprechendem Studium nicht mehr als Student im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V anzusehen.

Hiergegen hat der Kläger am 18. Juni 1997 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

1.

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. Juni 1997 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. September 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1994 vollständig und den Bescheid der Beklagten vom 24. März 1995 teilweise aufzuheben,

2.

festzustellen,

daß er in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. März 1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert gewesen ist.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen hat und Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, ergänzend Bezug genom...

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