Rechtskraft: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit. Beitragspflicht. Beitragsfreiheit. Beitragserstattung. Geschäftsführer. DO-Angestellter. einstweiliger Ruhestand. Versorgungsbezüge. Altersgrenze
Leitsatz (amtlich)
Ein Geschäftsführer einer AOK, der infolge der Schließung der AOK ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist und Versorgungsbezüge bezieht, ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn er eine entgeltliche Beschäftigung ausübt.
Normenkette
SGB VI § 5 Abs. 4 Nr. 2; Dienstordnung für die Angestellten der AOK Schleswig-Holstein in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung §§ 37-38
Beteiligte
die AOK Bremen/Bremerhaven |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Bundesanstalt für Arbeit, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts Niedersachsen-Bremen |
Verfahrensgang
SG Stade (Urteil vom 20.04.1999; Aktenzeichen S 15 KR 98/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für eine abhängige Beschäftigung, die er als Dienstordnungs (DO) – Angestellter nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ausgeübt hat sowie die Feststellung über die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung in dieser Zeit.
Der am 1. April 1945 geborene Kläger war bis zum 31. Juli 1994 Geschäftsführer bei der AOK Dithmarschen. In dieser Funktion war er als DO – Angestellter beschäftigt. Zum 1. Januar 1994 kam es zur Vereinigung der einzelnen regionalen Krankenkassen zur AOK Schleswig-Holstein. Auf seinen Antrag hin wurde er zum 1. August 1994 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Er erhält seitdem Versorgungsbezüge in Höhe von 75 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Vom 1. August 1994 bis zum 30. Juni 1996 war er bei der D. GmbH in Bremerhaven abhängig beschäftigt. Hierfür entrichtete der Kläger sowohl Beiträge zur Renten- als auch Arbeitslosenversicherung, die von der Beklagten jeweils an die Beigeladene zu 1. bzw die Beigeladene zu 2. weitergeleitet wurden. Vom 1. Juli 1996 bis 30. April 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld von der Beigeladenen zu 2.
Im November 1996 beantragte der Kläger die Feststellung der Versicherungsfreiheit für sein Beschäftigungsverhältnis vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1996 sowie die Erstattung der zur Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile für diesen Zeitraum. Er bezog sich auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Februar 1996, Az. 12 RK 3/95. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1997 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI erfülle. Er sei als DO – Angestellter und Geschäftsführer in den einstweiligen und nicht in den endgültigen Ruhestand versetzt worden. § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI setze die Versorgung nach „Erreichen einer Altersgrenze” voraus. Insofern sei er nicht mit dem Kläger des vom BSG entschiedenen Verfahrens vergleichbar. Das Argument des Klägers, dass er eine Vollversorgung iHv 75 vH seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhalte, könne allein nicht zur Versicherungsfreiheit gem § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI führen. Diese Regelung setze schon nach dem Wortlaut voraus, dass versicherungsfrei nur Personen seien, die eine Vollrente wegen Alters bezögen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Oktober 1997, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Stade am selben Tage, Klage erhoben und beantragt, dass für ihn keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bestanden und die Beklagte die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu erstatten habe. Das SG hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigeladen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. April 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, der versicherungsfrei sei. Der Kläger sei nach § 37 Abs. 3 DO in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. § 37 Abs. 3 DO sehe keine Altersbegrenzung vor, so dass er nicht nach Erreichen einer Altersgrenze, wie in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI vorgesehen, in den Ruhestand versetzt worden sei.
Gegen den dem Kläger am 21. April 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser Berufung eingelegt, die am 12. Mai 1999 beim Landessozialgericht Niedersachsen eingegangen ist.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er mit dem Kläger in dem vom BSG am 22. Februar 1996, Az. 12 RK 3/95, entschiedenen Rechtsstreit vergleichbar und deshalb bei seinem Beschäftigungsverhältnis versicherungsfrei iSv § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI gewesen sei. Im Übrigen könne er nicht in den Genuss einer Rente als Folge der streitigen Beiträge kommen, weil eine Verrechnung von Rente und Versorgungsbezügen erfolge.
Der Kläger beantragt
- den Ger...