Leitsatz (amtlich)
Der Beschluß über die Eröffnung des Anschlußkonkurses wird nach VglO § 80 Abs 3 erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Der Insolvenzfall iS des AFG § 141b tritt daher beim Anschlußkonkurs nicht schon mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit dessen Rechtskraft ein. Die in der Zeit zwischen Erlaß und Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung des Anschlußkonkurses entstandenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt sind Masseschulden nach KO § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a und damit konkursausfallgeldberechtigt nach AFG § 141b Abs 2.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1648264 |
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