Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbares Recht bei Zugunstenverfahren. Kindererziehungszeit. Großmutter. Enkelkind

 

Orientierungssatz

1. Behauptet der Kläger gemäß § 44 SGB 10, die Beklagte habe vor Inkrafttreten des SGB 6 am 1.1.1992 einen Anspruch nach den Vorschriften der RVO zu Unrecht abgelehnt, ist das Recht der RVO anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob die Frist von drei Monaten des § 300 Abs 2 SGB 6 eingehalten worden ist.

2. Großmütter können als Pflegemütter Kindererziehungszeiten für die Erziehung ihres Enkelkindes beanspruchen (vgl BSG vom 28.11.1990 - 5 RJ 64/89 = SozR 3-1200 § 56 Nr 2, BSG vom 15.5.1991 - 5 RJ 58/90 = SozR 3-1200 § 56 Nr 3 und BSG vom 8.10.1992 - 13 RJ 47/91). Eine Großmutter kann Pflegemutter gewesen sein, wenn zwischen ihr und dem Enkelkind während der geltend gemachten Kindererziehungszeit ein Pflegeverhältnis bestanden hat, das auf Dauer angelegt und mit häuslicher Gemeinschaft verbunden war. Außerdem muß zwischen beiden eine Verbindung ähnlich der zwischen leiblicher Mutter und Kind vorhanden gewesen sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660988

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