Entscheidungsstichwort (Thema)

Neufeststellung einer Bestandsrente nach den ab 1.1.1992 geltenden Vorschriften des SGB 6 unter Berücksichtigung weiterer Zeiten

 

Orientierungssatz

1. Ein Gesetz verstößt erst dann gegen den Gleichheitssatz, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muß.

2. Art 2 § 54a AnVNG läßt die Gleichstellung freiwilliger Beiträge mit Pflichtbeiträgen immer nur dann zu, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten ohne die Befreiung iS des Art 2 § 54a AnVNG an sich der Versicherungspflicht unterlegen hätte. Denn während einer Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen ist für die Anwendung des Art 2 § 54a AnVNG kein Raum.

3. Durch die Formulierung "persönliche Entgeltpunkte neu bestimmt" in § 306 Abs 1 SGB 6 wird der Begriff der "Neufeststellung" der Rente definiert, der von der Neuberechnung aus anderen Gründen zu unterscheiden ist. Eine Neubestimmung von Entgeltpunkten bei laufenden Renten kommt nur unter den Voraussetzungen des § 300 Abs 3 SGB 6 in Betracht.

4. Durch die Regelung des § 306 Abs 1 SGB 6 ist die Grenze des Art 3 Abs 1 GG nicht überschritten. Dabei müssen etwaige Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, hingenommen werden, wenn die Festlegung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (vgl BVerfG vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 = BVerfGE 80, 297, 311 mwN).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668515

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge