Leitsatz (amtlich)

Arbeitslose, die am Sonnabend und Sonntag einer jeden Woche in Gastwirtschaften leichte Unterhaltungs- und Tanzmusik spielen, sind in der Regel keine unständig Beschäftigten im Sinne der RVO § 441. Vielmehr sind sie Angestellte des jeweiligen Betriebsinhabers. Da sie auch keine Versicherungsfreiheit nach RVO § 168 genießen, ist ihr Arbeitgeber der Schuldner ihrer Beiträge zur Krankenversicherung und Angestelltenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.02.1962; Aktenzeichen 3 RK 2/58)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051549

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