Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschuß. Berechnung des Arbeitslosengeldes. Zuschläge und Antrittsgebühren

 

Orientierungssatz

1. Bei einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch kann der Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn zur Feststellung der Leistungshöhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn zwischen dem Bescheid, mit dem die vorläufige Bewilligung erfolgte, und dem "endgültigen" Bewilligungsbescheid nur eine Woche verstrichen ist. Durch einen formularmäßigen Hinweis im Bewilligungsbescheid, wonach jede vorläufige Leistung als Vorschuß gemäß § 42 SGB 1 angesehen wird, ohne im einzelnen auf dessen Voraussetzungen einzugehen, kann das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsmerkmale des § 42 SGB 1 nicht ersetzt werden. Eine so erfolgte Bewilligung kann nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB 10 aufgehoben werden.

2. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sind Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge sowie die Antrittsgebühren für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen nach § 7 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV) nicht zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.05.1996; Aktenzeichen 7 RAr 36/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655320

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