Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Familienversicherung. Beamtin. Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Festsetzung. Stammversicherter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter ist auch nach dem seit 1989 geltenden Recht berechtigt, die Festsetzung der Familienversicherung seiner Angehörigen zu betreiben (Anschluß an BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 48/91 = BSGE 72, 292).

2. Die Versicherungsfreiheit nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 5 setzt voraus, daß der Familienangehörige nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit sowohl Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge als auch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat. Wer nach § 79a Abs 1 Nr 2, Abs 2 S 1, Abs 4 BBG in der im Jahre 1993 geltenden Fassung ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.11.1996; Aktenzeichen 3 BK 4/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667561

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge