Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit bei Abgabe der Erklärung nach § 105c AFG

 

Orientierungssatz

1. Arbeitslos iS des § 1259 RVO ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und der jede zumutbare Beschäftigung annehmen kann (objektive Verfügbarkeit) und hierzu auch bereit ist (subjektive Verfügbarkeit).

2. Der Personenkreis des § 105c AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe auch dann, wenn er die nach den §§ 101 bis 103 AFG genannten Anspruchsvoraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil seine Bereitschaft fehlt, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Diese Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit läßt den Leistungsanspruch nach dem AFG unberührt und führt nicht dazu, daß der Versicherte im Rentenrecht den Status eines Arbeitslosen und damit die Möglichkeit der Anerkennung einer Ausfallzeit verliert.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 5 RJ 78/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670653

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