Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Verfügbarkeit. Promotionsstudium. Stipendiumsbezug
Orientierungssatz
Soweit nach § 7 NaFöG ND die Förderung einer Promotionsarbeit während einer Berufstätigkeit, die einen Umfang von 4 Wochenstunden übersteigt, ausgeschlossen ist, kann objektive Verfügbarkeit während des Bezugs eines Promotionsstipendiums nicht anerkannt werden. Hieran kann auch der zukünftige Abbruch des Stipendiums nichts ändern.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 1. Juli 1992 bis zum 14. Februar 1993, eine Erstattungsforderung von DM 12.508,60 und begehrt die Fortzahlung von Alhi vom 15. Februar 1993 bis zum 16. Juni 1993. Streitig ist ihre Verfügbarkeit nach § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) während des Bezuges eines Promotionsstipendiums.
Die im Oktober 1953 geborene Klägerin ist Diplom-Soziologin. Seit 1985 befand sie sich entweder in befristeten Beschäftigungen im wissenschaftlichen Bereich oder im Leistungsbezug bei der Beklagten, zuletzt ab 1. Oktober 1991. Parallel dazu arbeitete sie seit Beendigung ihres Studiums an einer Dissertation.
Am 3. April 1991 beantragte die Klägerin bei der Universität Hannover die Gewährung eines Promotionsstipendiums nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduierten-Förderungsgesetz -- GradFöG --) für die Zeit Juli 1991 bis Ende Dezember 1992. Sie gab an, während der beantragten Laufzeit des Stipendiums "keine absehbaren Einkünfte" zu erzielen. Ein Promotionsstipendium wurde der Klägerin durch Bescheid der Universität Hannover vom 7. April 1992 für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 in Höhe von DM 1.200,00 monatlich bewilligt.
Die Beklagte gewährte der Klägerin für den Bewilligungsabschnitt vom 15. Februar 1992 bis zum 14. Februar 1993 Alhi in Höhe von DM 382,50 wöchentlich (Bescheid vom 24. Februar 1992). Anläßlich einer persönlichen Rücksprache am 30. Dezember 1991 gab die Klägerin gegenüber der Arbeitsvermittlung an, sie beziehe ab 1. April 1992 ein Stipendium, werde sich aber vorher noch abmelden. Den tatsächlich ab 1. Juli 1992 beginnenden Bezug des Promotionsstipendiums erfuhr die Beklagte von der Klägerin erst am 8. Februar 1993.
Nach Anhörungen vom 24. Februar 1993 und vom 31. August 1993 hob die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 1994 die Bewilligung von Alhi vom 1. Juli 1992 bis zum 13. Februar 1993 wegen fehlender Verfügbarkeit auf und verlangte die Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von DM 12.508,60. Aus demselben Grund hatte die Beklagte den Antrag auf Weiterzahlung der Klägerin vom 23. März 1993 mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 (Gewährung von Alhi für den neuen Leistungsabschnitt ab 15. Februar 1993) abgelehnt.
Die gegen beide Bescheide gerichteten Widersprüche wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1996 zurück. Die Klägerin sei nicht verfügbar gewesen, weil nach § 7 Nr 2 GradFöG eine Förderung während einer Tätigkeit ausgeschlossen sei, die einen Umfang von 4 Wochenstunden übersteige. Durch das Einkommen von DM 1.200,00 monatlich sei die Klägerin ferner nicht bedürftig gewesen.
Am 16. Juni 1993 brach die Klägerin den Bezug des Stipendiums ab. Auf neuen Antrag hin bewilligte die Beklagte wieder Alhi mit Wirkung vom 17. Juni 1993.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie habe uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Die Arbeiten an der Dissertation seien nicht mit einer Anwesenheitspflicht an der Universität Hannover verbunden gewesen, hätten keinen vollen Arbeitstag erfordert und in der Freizeit erledigt werden können. Sie hätte bei entsprechendem Arbeitsangebot das Promotionsvorhaben sofort abgebrochen. Sie müßte insoweit wie eingeschriebene Studenten behandelt werden. § 7 Nr 2 GradFöG wirke nur im Verhältnis zum Stipendiumgeber und beinhalte kein Beschäftigungsverbot. Das Stipendium stelle eine zweckgebundene Leistung iS des § 138 Abs 3 AFG dar und müsse bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben. Sie -- die Klägerin -- sei von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, daß das Stipendium nicht gleichzeitig mit der Alhi bezogen werden könne, obwohl sie bereits im Februar 1992 die voraussichtliche Förderung angesprochen habe. Hätte sie die Unvereinbarkeit des Doppelbezuges gekannt, wäre das Stipendium nicht in Anspruch genommen worden. Nun seien beide Leistungen verbraucht.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat durch Urteil vom 14. Januar 1999 der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Bescheid vom 3. Dezember 1993 ganz und den Bescheid vom 31. Januar 1994 insoweit aufgehoben, als damit die Aufhebung der Alhi nebst Rückforderung für mehr als DM 7.433,33 angeordnet worden ist. Es hat ferner der Klägerin Alhi für die Zeit ab 15. Februar 1993 unter Berücksichtigung von Einkommen in Höhe von DM 1.000,00 monatlich zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, die Kläg...