Leitsatz (amtlich)

1. Macht die Krankenkasse aufgrund der Gewährung von Krankengeld einen vermeintlich nach RVO § 183 Abs 3 S 2 (Fassung bis 1983-06-30) auf sie übergegangenen Rentenanspruch oder Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld des Versicherten geltend, so ist sie in Bezug auf diesen Anspruch auch dann klagebefugt, wenn sie sich mittelbar gegen die Feststellung des Versicherungsfalls durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wendet.

2. Die Krankenkasse muß bei der Geltendmachung eines vermeintlich im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs erworbenen Rentenanspruchs oder Anspruchs auf vorgezogenes Übergangsgeld die Feststellung des Versicherungsfalls durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegen sich gelten lassen.

3. Auch SGB 10 § 103 eröffnet den Krankenkassen nicht die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.1985; Aktenzeichen 4a RJ 47/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661230

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