Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Anspruch auf Versicherung in der KVdR, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der Rentenversicherung (§§ 1246 Abs 3, 1247 Abs 3, 1248 Abs 7 S 3 RVO, §§ 23 Abs 3, 24 Abs 3, 26 Abs 7 S 3 AVG) nicht erfüllt ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663618

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