Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der beruflichen Bildung. Überprüfung der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme gemäß § 34 AFG

 

Orientierungssatz

1. AFG § 34 Abs 1 S 2 ist keine drittschützende Wirkung beizumessen.

2. Ein Teilnehmer einer nicht nach § 34 Abs 1 AFG anerkannten beruflichen Bildungsmaßnahme kann die negative Entscheidung des Arbeitsamtes gegenüber dem Maßnahmeträger (hier Verneinung der Förderungsfähigkeit wegen mangelnder arbeitsmarktpolitischer Zweckmäßigkeit) gerichtlich nicht überprüfen lassen (vgl LSG Celle vom 23.05.1996 - L 8 Ar 408/95).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.09.1997; Aktenzeichen 11 RAr 85/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656895

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