Entscheidungsstichwort (Thema)
Freie Arztwahl
Leitsatz (amtlich)
Eine Ersatzkasse hat Fahrkosten zu übernehmen, die dadurch entstehen, daß ein Versicherter nicht den nächstgelegenen, sondern einen weiteren um 25 km entfernt wohnenden Vertragsarzt aufsucht. Der Versicherte hat die Wahl zwischen mindestens zwei "nächsterreichbaren" Vertragsärzten. Hierfür spricht nicht allein der Wortlaut des § 368d Abs 2 RVO ("einer der nächsterreichbaren Kassenärzte"). Es ergibt sich insbesondere auch aus dem gesetzlich allgemein eingeräumten Recht auf freie Arztwahl.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1659004 |
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