Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Anspruchs auf Kinderzulage
Orientierungssatz
Über die Gewährung der Kinderzulage ist von Amts wegen zu entscheiden. Der Unfallversicherungsträger kann dieser Verpflichtung aber nur nachkommen, wenn er von der Existenz des Kindes, für welches Kinderzulage zu zahlen ist, erfährt. Die Rentenjahresbescheinigung, in welcher das Kind aufgeführt wird, kann diese Kenntnis dem Unfallversicherungsträger nicht vermitteln, weil die Rentenjahresbescheinigung von der Post eingefordert wird und auch dort verbleibt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1648481 |
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