Leitsatz (amtlich)

1. Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte zwar seinen bisherigen Beruf aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben kann, er aber eine andere Tätigkeit verrichtet und infolge tarifvertraglicher Lohnabsicherung den vollen Lohn des bisherigen Berufs weiterbezieht (Fortführung von BSG 1978-01-19 4 RJ 35/77 = SozR 2200 § 1246 Nr 26 und Urteil des erkennenden Senats vom 1979-08-15 L 2 J 148/78 = Breith 1980, 113).

2. Die in die Tarifgruppe 4 des Lohntarifvertrags der VW-AG eingeordnete Tätigkeit eines Pförtners ist der mittleren Gruppe der Arbeiterberufe (Leitberuf: Angelernter Arbeiter) zuzuordnen Auf sie kann ein gelernter Facharbeiter daher zumutbar verwiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656072

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