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LSG Niedersachsen Urteil vom 30.05.2000 - L 3 P 87/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur gerichtlichen Nachprüfung, Umfang, Inkrafttreten und Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung einer Schiedsstelle für die Pflegeversicherung. externer Vergleich der Entgeltgestaltung

 

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung einer Schiedsstelle für die Pflegeversicherung nach § 85 Abs 5 SGB 11 unterliegt nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.

2. Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungsvereinbarungen durch das Schiedsamt ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Entscheidung zutreffend ermittelte Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, ob das Schiedsamt die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten und sein Gestaltungsermessen - soweit ihm ein solches zukomme - sachgerecht ausgeübt hat (vgl BSG vom 19.3.1997 - 6 RKa 36/96 = SozR 3-2500 § 85 Nr 20).

3. Die Festsetzung der Pflegesätze auf der Grundlage von Durchschnittsbeträgen der Vergütungen anderer Einrichtungen ist unter Berücksichtigung des zentralen Anliegens der Pflegeversicherung, zu individuellen Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegeeinrichtungen zu kommen, die Heranziehung von Durchschnittsberechnungen nicht geboten. Soweit auf die Entgeltgestaltung anderer Einrichtungen Bezug genommen wird, muss ggf dargelegt werden, worauf im Einzelnen abgestellt wurde.

4. Auch wenn an die Begründung einer Schiedsstellenentscheidung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, sind die wesentlichen Gründe für eine Beanstandung der Kalkulationsgrundlagen zu nennen, weil ansonsten eine sachgerechte Überprüfung der Entscheidung weder für die Beteiligten, noch für die Gerichte möglich ist.

5. Das Inkrafttreten des Schiedsspruches zum Zeitpunkt des Eingangs des Schiedsantrages bei der Schiedsstelle ist sachgerecht. Auch unter Berücksichtigung ...

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