Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 1 S 1 BKGG idF vom 21.12.1993. Berechtigtenbestimmung. Vormundschaftsgericht

 

Orientierungssatz

1. Die Neuregelung des § 3 Abs 3 S 1 BKGG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Eine Ungleichbehandlung nicht verheirateter Elternpaare gegenüber Ehegatten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben, ist nach der Wertordnung des GG sachlich gerechtfertigt, da das GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt und damit gegenüber nicht verheirateten Elternpaaren privilegiert (Art 6 Abs 1 GG). Diese Privilegierung ist im Hinblick auf den genannten verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe, wenn schon nicht geboten so doch jedenfalls gerechtfertigt, wenn bedacht wird, daß die Leistungen nach dem BKGG dem Familienlastenausgleich und nicht dem jeweiligen Berechtigten dienen (vgl LSG Celle vom 8.8.1995 - L 3 Kg 13/95).

2. Angesichts der mit der Neuregelung des § 3 Abs 3 BKGG verbundenen eingeschränkten Zielsetzung, lediglich zu verhindern, daß durch eine Berechtigtenbestimmung zwischen nicht verheirateten Elternpaaren auch nicht gemeinsame Kinder bei der Kindergeldgewährung Berücksichtigung finden, obwohl der zum Berechtigten bestimmte keines seiner Kinder überwiegend unterhält und ihm auch nicht die Sorge für die Kinder zusteht, ist eine Anwendung des § 3 Abs 4 S 1 BKGG auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt, vielmehr ist nach der Ansicht des Senats im Wege einer teleologischen Reduktion eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs 4 S 1 sowie eine analoge Anwendung des § 3 Abs 3 S 2 BKGG geboten und zwar in dem Sinne, daß nicht Ehegatten den Berechtigten nicht bestimmen können, daß Kindergeld vielmehr vorrangig demjenigen Elternteil gezahlt wird, dem die Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht und erst in zweiter Linie demjenigen, der das Kind überwiegend unterhält.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668656

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