Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Celle vom 31.10.2001 - L 3 KA 43/01, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen B 6 KA 24/02 R)

BSG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen B 6 KA 25/02 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. April 2000 S 31 KA 697/96 wird geändert.

Der Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal IV/1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. August 1996 wird aufgehoben, soweit in diesem ein höherer Budgetabzug aufgrund einer Überschreitung der individuellen Bemessungsgrundlage als 160.507,49 DM festgesetzt worden ist.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Ausgangsverfahren S 21 KA 697/96 und in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil S 21 KA 697/96 zu tragen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01. Juli 1988 als Vertragszahnarzt in A niedergelassen. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen die Festsetzungen seiner individuellen Bemessungsgrundlage für die Jahre 1994 und 1995 sowie gegen die Festsetzung eines Budgetabzuges aufgrund einer Überschreitung der individuellen Bemessungsgrundlage im Jahr 1995.

Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss am 09. Juli 1994 mit Rückwirkung zum 01. Januar 1994 einen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für die Jahre 1994 und 1995. Dieser sah vor, dass die Vertragszahnärzte für die Leistungsbereiche konservierend-chirurgische Behandlung, PAR-Behandlungen und Kieferbruchbehandlungen (im Folgenden: budgetierte Leistungsbereiche) Vergütungsansprüche aufgrund ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit gegen die Beklagte in voller Höhe bis zu der jeweiligen individuellen Bemessungsgrundlage erhalten sollten. Aus der Gesamtvergütung, die die Beklagte bezogen auf die vorstehend genannten Leistungsbereiche von den Krankenkassen erhält, sollten zunächst die Vergütungsansprüche der Vertragszahnärzte bis zur Erreichung der jeweiligen Bemessungsgrundlage befriedigt werden (Ziff. 3.2.2). Ein danach verbleibender Anteil der Gesamtvergütung sollte schließlich anteilig nach Maßgabe der weitergehenden Vergütungsansprüche auf diejenigen Vertragszahnärzte verteilt werden, die ihre jeweilige individuelle Bemessungsgrundlage im Abrechnungsjahr überschritten (Ziff. 3.2.1. und 3.2.2.).

Die danach maßgebliche individuelle Bemessungsgrundlage errechnete sich für das Jahr 1994 für jeden an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragszahnarzt nach der Grundregel der Ziff. 2.1. des HVM aus dem Mittelwert der Summe der abgerechneten Leistungen für die budgetierten Leistungsbereiche aus dem die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden Bemessungszeitraum, wobei dieser Wert um einen Abschlag von 8 % zu kürzen war (Ziff. 2.3.).

Für Vertragszahnärzte, die -- anders als der Kläger -- noch keine vollen fünf Jahre niedergelassen waren, sah Ziff. 2.5. des HVM Ausnahmen vor.

Ausweislich der Ziff. 2.6.5.1.1 der ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Neufassung des HVM vom 11. Januar 1995 führt die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage um 150.000,00 DM im Jahr, wenn in den Bemessungszeiträumen von 1991 -- 1993 kein Assistent beschäftigt wurde. Für einen nicht ganzjährige Beschäftigung berechnet sich der Betrag zeitanteilig monatlich.

Der Kläger beschäftigte in den Jahren 1991 -- 1993 keinen Vorbereitungsassistenten. Hingegen war im Jahr 1994 ein Vorbereitungsassistent für zwei Monate und 1995 ganzjährig in seiner Praxis tätig. Im Durchschnitt der Jahre 1991 -- 1993 rechnete der Kläger in den budgetierten Leistungsbereichen jährlich 298.374,05 DM ab.

Die Einwohnerzahl in A stieg von 5.445 im Jahr 1991 auf 6.596 im Jahr 1995. Während in A in den Jahren 1991 und 1992 nur drei Zahnärzte zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen waren, betrug die Zahl der Vertragszahnärzte von 1993 -- 1996 vier.

Mit Bescheid vom 25. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 1994 und des Änderungsbescheides vom 07. März 1995 setzte die Beklagte die individuelle Bemessungsgrundlage des Klägers für das Jahr 1994 unter Berücksichtigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten für einen Zeitraum von zwei Monaten auf 297.504,13 DM fest. Für das Jahr 1995 setzte sie die individuelle Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der ganzjährigen Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten mit Bescheid vom 13. Juli 1995 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13. September 1995 und 08. Dezember 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 1996 auf 412.504,12 DM fest.

Im Jahr 1995 rechnete der Kläger in den budgetierten Leistungsbereichen jedoch mit 581.470,14 DM weitaus mehr ab, als die ihm zuerkannte individuelle Bemessungsgrundlage in Höhe von 412.504,12 DM. In Höhe der Differenz von 168.966,02 DM nahm die Beklagte mit der Honorarabrechnung für das Quartal IV/1995 in der Fassun...

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