Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Sanktionsbescheides

 

Orientierungssatz

1. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Maßgebend ist der Wortlaut des Bescheides. Der Verfügungssatz muss so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt wird. Es genügt nicht, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

2. Bei einer Absenkung des Arbeitslosengeldes 2 ist eine ausreichende Identifizierung des zurückzunehmenden Bewilligungsbescheides durch konkrete Benennung erforderlich. Der Bescheid muss deshalb das Datum des aufzuhebenden Bescheides, die Leistungsart, den Bewilligungszeitraum, die Leistungshöhe insgesamt und den Leistungsanteil der betroffenen Personen nennen. Eine Heilung nach § 41 SGB 10 kommt nicht in Betracht.

3. Ordnet allein der angefochtene Bescheid eine Absenkung an und existieren im fraglichen Leistungszeitraum keine weiteren Sanktionsbescheide mit überschneidenden Absenkungszeiträumen, so ist für den Leistungsempfänger ohne weiteres erkennbar, in welcher Höhe seine ihm zuvor bewilligte monatliche Leistung abgesenkt werden sollte. Ein solcher Sanktionsbescheid ist i. S. von § 33 Abs. 1 SGB 10 hinreichend bestimmt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2009 (S 14 AS 487/07) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger wird für das Verfahren über seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 Prozesskostenhilfe gewährt und die Sozietät der Rechtsanwälte T C und Q H aus X beigeordnet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 09.01.2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.

1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier 750,00 EUR nicht.

2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).

Eine solche klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage ist von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgeworfen worden und auch nicht ersichtlich.

b) Das Urteil des SG Dortmund vom 09.01.2009 weicht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

aa) Der Kläger beruft sich auf den Beschluss des erkennenden Sentas vom 26.11.2007 (L 7 B 258/07 AS ER, Juris). In diesem Beschluss hat der Senat folgendes ausgeführt:

"Der Senat lässt es vorliegend dahin stehen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II vorlagen. Denn der Bescheid vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 (W 2342/07) genügt nicht den allgemeinen Anforderungen an Verwaltungsakte. Nach § 33 Abs. 1 SGB X (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsaktes; es genügt aber, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung ermitteln läßt (Krasney, KassKomm., § 33 SGB X, Rn. 3). Um inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein, muss zuallererst der Verfügungssatz eines (Rücknahme)Bescheides so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt wird. Deshalb ist auszuweisen, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen wird (Löcher, NDV 2002, 180 - 185, 205 - 211, S. 210). Dieses Gebot der inhaltlichen Bestimmth...

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