Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungsgesetz. Kosovo-Krieg. Roma. Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 1a Nr. 1 AsylbLG entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) und deren Vorgängernorm § 120 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Es kann zur Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und einschlägige Literatur herangezogen werden.
2. Eine Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges iSd § 1a Nr. 1 AsylbLG liegt vor, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen besteht. Sind mehrere Motive denkbar oder gegeben, muss das prägende Motiv des Hilfesuchenden im Zeitpunkt der Einreise die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG gewesen sein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt bisher bewilligter Leistungen nach § 1a Nr. 1 AsylbLG.Die am 00.00.1943 geborene Antragstellerin zu 1) ist Mutter der am 00.00.1973 geborenen Antragstellers zu 2) und des am 00.00.2001 geborenen Antragstellers zu 3). Der Antragsteller zu 2) hat mit seiner am 00.00.1980 geborenen Ehefrau (Antragstellerin zu 3) vier minderjährige Kinder, die Antragsteller zu 4) bis 7). II.
Der Antragsteller zu 8), der am 00.00.1981 geboren ist, ist ebenfalls Sohn der Antragstellerin zu 1). Der geschiedene Ehemann B I wohnt nach einem Umzug aus Iserlohn seit dem Jahr 2002 unter anderer Anschrift als die Antragsteller ebenfalls in Solingen. Die Antragsteller werden gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz geduldet.
Die Antragsteller sind ihren Angaben folgend serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie beantragten am 02.09.1999 bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem AsylbLG und erhalten seitdem bzw. die Antragsteller zu 5) - 7) seit ihrer Geburt Leistungen nach § 1a Nr. 1 AsylbLG. Sie gaben bei Antragstellung ausweislich des Antragsformulars an, dass verschiedene entfernte Verwandte in Solingen und Umgebung wohnten. Im Feld "Antragsbegründung" ist angegeben, sie seien seit etwa zwei Monaten unterwegs und hätten den Lebensunterhalt durch Betteln bestritten. In Italien hätten sie keine Sozialhilfe bekommen.
Bei der Ausländerbehörde gaben sie auf Nachfrage, warum sie nach Solingen gekommen seien ebenfalls am 02.09.1999 an, der Schlepper habe sie nach Solingen gebracht. Über den genauen Reiseweg konnten sie keine genauen Angaben machen. Sie seien wegen der Unruhen in ihrem Heimatland nach Deutschland gekommen. Ausdrücklich erklärten sie jedoch, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Im Rahmen der Registrierung gab die Antragstellerin zu 1) an, ihr geschiedener Mann halte sich in Jugoslawien auf, wobei der genaue Aufenthalt nicht bekannt sei.
Gegen die Gewährung der Leistungen nach § 1a Nr. 1 AsylbLG ab dem 01.05.2006 legten die Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2006 zurückgewiesen worden ist. Ein weiterer Widerspruchsbescheid vom 28.06.2006 erging hinsichtlich des streitigen Zeitraums ab dem 01.06.2006. Hiergegen haben die Antragsteller unter dem 28.06.2006 Klage erhoben.
Mit Anträgen vom 26.06.2006 (Antragsteller zu 1) und 8)) und 28.06.2006 (Antragsteller zu 2) bis 6)) haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Sie haben vorgetragen, sie hätten vor ihrer Flucht aus dem Kosovo (N E) ihre gesamte Habe verloren. Sie seien vor Übergriffen der albanischen Bevölkerungsmehrheit nicht sicher gewesen. Man habe ihr Haus am 29.06.1999 niedergebrannt. Das Ziel der Flucht sei von Beginn an Deutschland gewesen, weil der Vater der Antragsteller zu 2) und 8) und geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1) hier lebte. Auch durch die Scheidung seien die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht berührt. Da die Flucht auf dem Landweg erfolgt sei, habe man zwangsläufig Drittstaaten durchqueren müssen.
Nach sechswöchigem Aufenthalt in Kosovo Q habe sich ein türkischer LKW-Fahrer bereit erklärt, sie nach Italien mitzunehmen. Nach Ankunft in Italien seien sie von den italienischen Behörden aufgegriffen und aufgefordert worden, Italien binnen zwei Wochen zu verlassen. Sie hätten sich nur zum Zwecke der Durchreise in Italien aufgehalten. Von Italien aus seien sie mit dem Zug ohne Einreisekontrolle in die Bundesrepublik Deutschland gereist. Während der Reise sei der Antragsteller zu 8) zunächst von den übrigen Antragstellern getrennt worden. Sie hätten eine vage Vorstellung davon gehabt, in welcher Region sich der geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1) aufhalte. Die Zusammenführung der Familien sei erst durch die Behörden in Düsseldorf erfolgt. Die ...