Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der vorläufigen durch die endgültige Leistungsbewilligung. Gegenstand des Verfahrens. Erledigung
Orientierungssatz
1. Wird während des Vorverfahrens der ergangene Bescheid über die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 abgeändert, so wird nach § 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Einer separaten Anfechtung des ersetzenden Bescheides bedarf es nicht mehr.
2. Ergeht ein Bescheid über die endgültige Leistung, so erledigt sich der Bescheid über die vorläufige Leistung dadurch auf sonstige Weise i. S. des § 39 Abs. 2 SGB 10. Dabei ersetzt der Bescheid über die endgültige Leistung den Bescheid über die vorläufige Leistung.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Änderungsbescheid.
Die 1971 geborene Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. Sie wohnt gemeinsam mit ihren 1993 und 1998 geborenen Töchtern in H.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2017 der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungsabschnitt 01.11.2017 bis 30.04.2018. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Leistungen für die Töchter der Klägerin bewilligte der Beklagte wegen Einkommensüberschreitung nicht. Die Leistungsgewährung erfolge vorläufig, da das in der Bedarfsgemeinschaft erzielte Einkommen monatlich teilweise in unterschiedlicher Höhe zufließe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch u.a. mit der Begründung, dass die Tochter K kein Bafög mehr beziehe.
Mit Bescheid vom 07.02.2018 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 05.12.2017 für den gesamten Bewilligungsabschnitt zugunsten der Klägerin geringfügig ab. Zusätzlich bewilligte der Beklagte auch Leistungen für die 1993 geborene Tochter K in geringer Höhe und unter Anrechnung von Erwerbseinkommen. Die Bewilligung erfolgte weiterhin vorläufig. Begründet wurde die Bewilligung mit der Erfassung und Anpassung der Einkommensanrechnung in der Bedarfsgemeinschaft und mit der Berücksichtigung der Mieterhöhung zum 01.02.2018. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Den hiergegen mit Schreiben vom 07.03.2018 erhobenen Widerspruch der Klägerin verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2018 als unzulässig. Entsprechend der Regelung des § 86 SGG sei der vorläufige Änderungsbescheid vom 07.02.2018 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 05.12.2017 geworden.
Am 22.05.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Widerspruch habe sich auf den Bescheid vom 07.02.2018, der den Leistungsanspruch für September 2017 zum Gegenstand habe, bezogen. Mit Blick darauf, dass der Beklagte offensichtlich einen abweichenden Zeitraum der Entscheidung zugrunde gelegt habe, erscheine die Entscheidung rechtswidrig. Sie verletze die Klägerin in ihren Rechten.
Am 14.06.2018 hat die Klägerin zudem Klage gegen den Bescheid vom 05.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2018 bezüglich der Leistungsbewilligung für den Bewilligungsabschnitt 01.11.2017 bis 30.04.2018 erhoben (S 33 AS 1673/18).
Mit Bescheid vom 30.10.2018 setzte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Bewilligungsabschnitt 01.11.2017 bis 30.04.2018 endgültig fest.
Mit Beschluss vom 02.04.2019 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt. Es fehle für eine Klage mit dem Ziel, höhere vorläufige Leistungen zu erhalten, an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Leistungszeitraum abgelaufen sei. Nur wenn eine endgültige Festsetzung für den abgelaufenen Zeitraum tatsächlich noch nicht möglich sei, sei eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen auch für diesen Zeitraum zulässig.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.05.2019 Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte hält den Beschluss für zutreffend.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - Az. 1 BvR 2733/06, Rn. 13) oder weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind (BVerfG, Beschluss v...