Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter
Orientierungssatz
1. Ein Ablehnungsgesuch des Verfahrensbeteiligten gegen einen Richter setzt zu seiner Zulässigkeit nach §§ 60 Abs. 1 SGG, 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BSG Beschluss vom 19. 1. 2010, B 11 AL 13/09 C).
2. Der Ablehnungsgrund ist nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
3. Eine Argumentation des Klägers, er habe auf seine Schriftsätze keine Rückmeldung seitens des Gerichts erhalten, begründet keine Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters ergeben sich hieraus nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht T, den Richter am Landessozialgericht I, den Richter am Landessozialgericht N und die Richterin am Landessozialgericht J werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat legt die in den Verfahren und L 16 KR 431/19 und L 16 KR 598/19 B ER gegen die "involvierten" Richter gerichteten Gesuche dahingehend aus, dass sie alle nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts dem 16. Senat zugewiesenen Richter betreffen.
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss v. 25. Juli 2012, 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228; BGH, Beschluss v. 2. November 2016, AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 187; BSG, Beschluss v. 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10. Juli 2013, L 11 R 399/13 B, juris; jeweils m.w.N.).
Der Ablehnungsgrund ist nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, dass ein Ablehnungsgesuch nur zulässig ist, wenn es konkrete Tatsachen enthält, aus denen sich nach Meinung des Antragstellers die Besorgnis der Befangenheit in dem genannten Sinn ergeben soll (Bayerisches LSG, Beschluss v. 19. Februar 2018, L 11 SF 9/18 AB u.a., juris; OLG Köln, Beschluss v. 6. März 2019, 20 W 1/19, NJW-RR 2019, 617 ff.; OLG Hamburg, Beschluss v. 26. Januar 2018, 7 W 4/18, NJW-RR 2018, 831 f.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die vorliegenden Ablehnungsgesuche unzulässig. Der Antragsteller stützt sich allein darauf, er habe auf seine Schriftsätze vom 5. September 2019 "keine Rückmeldung erhalten". Weder legt er dar, wieso diese Schriftsätze eine Reaktion seitens des Senates erforderlich gemacht haben sollen, noch, inwiefern eine unterbliebene Reaktion Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit einzelner Mitglieder des Senates ihm gegenüber geben könnten.
Angesichts dessen bedurfte es zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin oder der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI13976107 |