Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Unzulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts wegen fehlender Prozessführungsbefugnis nach wirksamer Abtretung der Vergütungsforderung
Orientierungssatz
Hat ein beigeordneter Rechtsanwalt seine Vergütungsforderung gegenüber der Landeskasse an eine private Abrechnungsgesellschaft (hier: PVS ra GmbH) abgetreten, so fehlt ihm für eine Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung des Sozialgerichts die Prozessführungsbefugnis und damit die Beschwerdebefugnis.
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.11.2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Erinnerungsführers ist unzulässig, da es dem Erinnerungsführer bereits an der Prozessführungsbefugnis - für die vorliegende Beschwerde und auch schon für die Erinnerung - fehlt.
Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktivlegitimation oder auch Sachbefugnis (als Teil der Begründetheit, vgl. bereits BSG, Urt. v. 28.06.1979 - 1 RA 97/78 - juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 10.02.1960 - V C 262.57 - juris Rn. 16) zu unterscheiden. Erstere ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei bzw. als richtiger Beteiligter im eigenen Namen zu führen, also - hier - als richtiger Erinnerungsführer/Beschwerdeführer (aktive Prozessführungsbefugnis) tätig zu werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.05.2012 - B 14 AS 156/11 R - juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BSG, Urt. v. 24.09.2002 - B 3 P 14/01 R - juris Rn. 16 m. w. N). Die Prozessführungsbefugnis setzt mit anderen Worten voraus, dass der Erinnerungsführer prozessual berechtigt ist, im eigenen Namen (also nicht als Vertreter eines anderen) den von ihm geltend gemachten Anspruch alleine (als alleiniger potentieller Rechtsinhaber) geltend zu machen (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 09.04.2015 - L 3 AS 1009/14 - juris Rn. 30). Sie kann fehlen, wenn jemand ein Recht im eigenen Namen geltend macht, das nicht ihm oder ihm nur gemeinsam mit anderen zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2014 - 6 CN 1/13 - juris Rn. 26; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.05.2013 - I ZR 28/12 - juris Rn. 18; siehe auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn. 15). Die Prozessführungsbefugnis ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R - juris Rn. 10 und 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.05.2013 - I ZR 28/12 - juris Rn. 18).
Die Aktivlegitimation fällt in der Regel mit der Prozessführungsbefugnis zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden, nämlich in Folge einer Ermächtigung kraft Gesetzes (gesetzliche Prozessstandschaft) oder durch Einverständniserklärung des materiell Berechtigten (gewillkürte Prozessstandschaft), vgl. BSG, Urt. v. 23.05.2012 - B 14 AS 156/11 R - juris Rn. 12; LSG Sachsen, Urt. v. 09.04.2015 - L 3 AS 1009/14 - juris Rn. 31; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 11; vgl. auch BSG, Urt. v. 01.07.1959 - 4 RJ 45/58 - juris Rn. 17.
Dem Erinnerungsführer fehlt durch eine wirksamen Abtretung der Forderung die Prozessführungsbefugnis, zumal er nicht behauptet und schon gar nicht belegt, dass er gleichwohl ermächtigt sei, im Wege einer Prozessstandschaft eine fremde Forderung in eigenem Namen geltend zu machen (hierzu und insb. zur Notwendigkeit der “Ausdrücklichkeit„ auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 11a, 11b; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 53 f.). Rechtsgrundlage für die Forderungsabtretung ist vorliegend nicht § 53 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Aktenkundig ist eine Vergütungsrechnung der “PVS RA GmbH„ aus M a.d. R (GmbH) vom 14.07.2014, mit der diese die Kostenfestsetzung gegenüber dem Sozialgericht Dortmund beantragt. Dieser Vergütungsrechnung beigelegt ist eine “Abtretungsvereinbarung„ zwischen dem Erinnerungsführer (vertreten durch RA M S) und der GmbH vom 25.11.2010, in der es heißt: “Der Rechtsanwalt tritt die Vergütungsforderungen aus seinen Leistungen an die PVS RA ab - § 398 BGB -. Dies gilt für die bestehenden und die zukünftig entstehenden Forderungen, für Vergütungsansprüche gegen die Landes- bzw. Bundeskasse gem. §§ 45 ff. RVG (…). Die Forderungsabtretung berechtigt die PVS RA, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. (…) Der Rechtsanwalt erhält im Innenverhältnis das Verfügungsrecht über die Forderung. Er entscheidet (…) über die Einleitung des gerichtlichen Einzugsverfahrens.„
Eine Rück-Abtretungsvereinbarung oder eine ähnliche Erklärung zwischen GmbH und Erinnerungsführer liegt nicht vor, der Erinnerungsführer kann so den Anspruch nicht (mehr) in eigenem Namen geltend machen, das Recht steht der GmbH zu (vgl. - im Umkehrschluss - auch die Regelung des § 265 Zivilprozessordnung (ZPO)). Dass der Erinnerungsführer im Innenverhältnis das Verf...