Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996. Vermögensberücksichtigung. Verwertbarkeit einer Erbschaft. Dauertestamentsvollstreckung. Auszahlung im Ermessen des Testamentsvollstreckers
Orientierungssatz
Die vom Erblasser angeordnete Dauertestamentsvollstreckung für 20 Jahre steht einer Verwertung des Vermögens vorliegend nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits aus der wörtlichen Formulierung des Erblassers, wonach das Erbe zumindest in angemessenen Raten ausgezahlt werden solle, sofern die Erhaltung des Erbstammes nach Ermessen des Testamentsvollstreckers untunlich sei.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kinderzuschlag in der Zeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010 hat.
Die 1975 geborene Klägerin bezog Kinderzuschlag für 5 Kinder in der Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 monatlich in Höhe von 690,- EUR und von April bis September 2009 von monatlich 700,- EUR. Der Ehemann der Klägerin ist als Speditionsarbeiter tätig mit einem Brutto-Arbeitsentgelt von 1.521,35 EUR (netto 1.159,55 EUR). Mit Schreiben vom 14.09.2009 zeigte die Klägerin an, sie sei Miterbin des am 00.00.2009 verstorbenen H M geworden. Der auf sie entfallene hälftige Anteil des Erbes belaufe sich auf 86.926,94 EUR. Das Testament des Erblassers H M enthält folgende Auflage: "Der Testamentsvollstrecker soll B H und ihrem Kind nach Möglichkeit aus den Früchten des Vermögens dauerhafte Zuwendungen sichern. Er soll versuchen, den Stamm des ererbten Vermögens zu erhalten. Ist dies nach seinem freien Ermessen untunlich, soll er das ererbte Vermögen in angemessenen, seiner freien Ermessensentscheidung unterliegenden Raten an die Erbin auszahlen." Vor diesem Hintergrund bat die Klägerin um Mitteilung, welchen monatlichen Betrag die Beklagte als Schonvermögen akzeptieren würde, ohne die sonstigen Leistungen der Familie H zu kürzen. Zudem erklärte sie, dass die Familie H Schulden in Höhe von 1.500,- EUR habe, die zur Entlastung in einer Summe abgelöst werden sollten. Darüber hinaus sei der PKW der Familie nach einem Defekt verschrottet worden. Es sei beabsichtigt, einen gebrauchten Bulli anzuschaffen, bei dem davon ausgegangen werde, dass es sich dabei gleichfalls um Schonvermögen handele. Nachdem ursprünglich der gesamte Kinderzuschlag für den Zeitraum April bis September 2009 in Höhe von 4.200,- EUR (6 x 700,- EUR) von der Klägerin erstattet verlangt worden war, reduzierte die Beklagte die Überzahlung unter Vorbehalt geleistetem Kinderzuschlag auf 145,- EUR mit der Begründung, mangels Zuflusses werde das Erbe nicht angerechnet. Vom 22.09. bis 31.12.2009 bewilligte die Gemeinde X mit Bescheid vom 22.12.2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Höhe von 86,01 EUR für Oktober, in Höhe von 186,01 EUR für November und Dezember 2009, mit dem Hinweis, die Vorläufigkeit beziehe sich auf die Auszahlung bzw. Zuteilung evtl. Zuwendungen aus der Erbmasse von Herrn H M. Zurzeit würden etwaige Zuwendungen vorläufig pauschal mit 150,- EUR monatlich berücksichtigt. Mit Bescheid vom 04.01.2010 bewilligte die Gemeinde X für Januar 2010 Leistungen von 31,01 EUR und für Februar Leistungen in Höhe von 339,01 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 22.02.2010 wurden Leistungen nach dem SGB II ab 01.03.2010 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit mit der Begründung versagt, es bestehe die Möglichkeit, anstelle der SGB II-Leistungen Kinderzuschlag sowie Wohngeld zu erhalten. Der Antrag sei rückwirkend auch für den Zeitraum ab 01.10.2009 bei der Familienkasse zu stellen, seitens des SGB II-Leistungsträgers werde ein entsprechender Ersatzanspruch gegenüber der Familienkasse geltend gemacht werden. Mit Bescheid vom 09.04.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag ab 01.10.2009 ab, da das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin in Höhe von 67.886,90 EUR den errechneten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.459,17 EUR übersteige.
Die Klägerin widersprach dem und machte geltend, das ererbte Vermögen stehe nicht zu ihrer Disposition und könne nicht als zugeflossenes Vermögen angesehen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 04.10.2010 erhobene Klage. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, sie habe mit ihrer Familie in der Zeit vom 22.09.2009 bis 28.02.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Die Gemeinde X habe sie mit Schreiben vom 22.02.2010 aufgefordert, bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschlages für die Zeit rückwirkend ab 01.10.2009 sowie laufend ab 01.03.2010 zu stellen. Nach der letztwilligen Verfügung des Erblasser...