Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs 3 SGG

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs 3 SGG.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.03.2015 gegen den Beschluss vom 27.02.2015, mit dem das Sozialgericht (SG) Detmold seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das am 05.02.2015 eingeleitete und durch den Ablehnungsbeschluss vom 27.02.2015 erledigte einstweilige Anordnungsverfahren abgelehnt hat, ist entgegen der im Beschluss des SG enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Beschwerde ist entgegen der offensichtlich vom SG vertretenen Auffassung nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen.

aa) Die vom SG in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist offensichtlich nicht einschlägig, denn diese Vorschrift erfasst nur Entscheidungen für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz selbst und, wie sich im Umkehrschluss aus § 172 Abs. 3 Nr. 2, insbesondere Buchstabe c) SGG ergibt, nicht Entscheidungen über einen im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten Antrags auf Bewilligung von PKH.

bb) Das SG hat auch nicht im Sinne von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) SGG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Es hat vielmehr ausdrücklich der Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen, weil seit Erlass des Bescheids vom 13.02.2015 die Beschwer des Antragstellers entfallen sei und das Prozesskostenhilfegesuch mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt bewilligungsreif gewesen sei.

Zwar greift der Beschwerdeausschluss nach der hier einschlägigen, ab dem 25.10.2013 geltenden Fassung des Gesetzes bereits dann ein, wenn sich das SG auch auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen stützt, so dass die Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten neben der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nichts an dem Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) SGG ändert (vgl. BT-Drucks 17/12297, S. 40; Aubel, in: Zeihe, SGG, § 172 Rn. 18; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 172 Rn. 6g). Das SG hat jedoch überhaupt nicht tragend auf das Fehlen der wirtschaftlichen oder persönlichen Voraussetzungen abgestellt, sondern ausschließlich hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint. Es hat zwar ausgeführt, der Antragsteller habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Urkundsbeamten "bis heute", d.h. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch, nicht glaubhaft gemacht. Damit hat das SG aber lediglich begründet, warum es seiner Auffassung nach für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf einen früheren Zeitpunkt ankommt. Seine Ausführungen bezogen sich damit allein auf die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgeblich ist. Ob der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) SGG auch dann eingreift, wenn das SG (auch) tragend darauf abstellt, dass bis zum Zeitpunkt des Beendigung der Instanz keine Bewilligungsreife mangels ausreichenden Nachweises über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegen habe und nach Beendigung der Instanz keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr in Betracht komme (dies bejahend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2012 - L 19 AS 2208/11 B -, juris Rn. 5; Beschl. v. 08.03.2011 - L 19 AS 1969/11 B -, juris Rn. 4; Beschl. v. 12.03.2012 - L 19 AS 418/12 B -, juris Rn. 6; kritisch dazu Aubel, a.a.O.), kann deshalb hier dahinstehen.

cc) Schließlich greift auch § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) SGG nicht ein.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist. Gemeint sind damit Fälle, in denen die durch Beschluss erfolgende Entscheidung über das Verfahren, auf das sich der PKH-Antrag bezieht, nicht mit der Beschwerde angreifbar ist, weil diese, z.B. nach § 197 Abs. 2, § 178a Abs. 4 Satz 3, § 172 Abs. 2 oder § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, ausgeschlossen ist (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 6i; Aubel, a.a.O., Rn. 20).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des SG ist der B...

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