Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld 2 bei dessen vorheriger privater Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB 5 sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld 2 beziehen, nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nicht jedoch versicherungspflichtig ist, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld 2 privat krankenversichert war.
2. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es der Gesetzgeber angesichts der Verpflichtung der privaten Krankenversicherung (PKV) zur Bereitstellung eines bezahlbaren Basistarifs nicht länger für erforderlich gehalten hat, Bezieher von Arbeitslosengeld 2 auch dann in die Versicherungspflicht in der GKV einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren oder dem Personenkreis angehören, der als solcher dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist.
3. Eine wirksam erklärte Anfechtung des privaten Krankenversicherungsunternehmens berechtigt das anfechtende Versicherungsunternehmen lediglich, einen erneuten Antrag des ehemaligen Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Versicherungsvertrags im Basisvertrag abzulehnen. Bei der einmal getroffenen Zuordnung zur PKV verbleibt es in den Fällen, in denen eine Versicherung in der PKV bestanden hat und die aus den in § 193 Abs. 5 S. 4 Nr. 1 und 2 VVG genannten Gründen beendet wurde.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.03.2012/04.04.2012 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Versicherungspflicht der Antragstellerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die 1978 geborene Antragstellerin ist tschechische Staatsangehörige und reiste im Februar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war hier vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis November 2010 hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Nunmehr bezieht sie seit dem 01.04.2011 durchgängig Arbeitslosengeld II nach §§ 19, 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Mai 2009 schloss die Antragstellerin einen privaten Krankenversicherungsvertrag bei der D Krankenversicherung AG ab. Im Rahmen der Antragstellung gab sie u.a. an, seit dem Jahr 2000 bis April 2009 gesetzlich krankenversichert gewesen zu sein. Diesen Vertrag focht die D AG nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der Begründung an, dass die Antragstellerin in dem Versicherungsantrag falsche Angaben gemacht habe; gleichzeitig trat die D AG vorsorglich gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von dem Versicherungsvertrag zurück. Die D AG wies die Antragstellerin außerdem darauf hin, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, Versicherungsschutz bei einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) zu beantragen. Hierfür bestehe ein Kontrahierungszwang (Schreiben vom 08.07.2011). Einen sodann bei der C Krankenversicherung a.G. gestellten Antrag auf Versicherung im Basistarif lehnte diese unter dem 14.10.2011 ab.
Am 14.07.2011 zeigte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ihre Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an. Die Antragsgegnerin lehnte die Feststellung der Versicherungspflicht ab und führte hierzu aus, dass die Antragstellerin trotz Anfechtung des Versicherungsvertrages dem System der PKV zuzuordnen sei (Bescheid vom 26.07.2011). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011).
Die Antragstellerin hat bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das SG hat die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab 01.04.2011 Krankenversicherungsschutz zu gewähren und die Wirkungen der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristet (Beschluss vom 21.03.2012; Berichtigungsbeschluss vom 04.04.2012).
Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 02.05.2012 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 23.03.2012 zugestellt worden. Diesen Beschluss hat das SG durch Beschluss vom 04.04.2012 berichtigt, nachdem dieser nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Wird eine gerichtliche Entscheidung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berichtigt und mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung erneut zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der neuen Zustellung (Humpert in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2008, § 138, Rdn. 9 m.w.N.). Für die Antragsgegnerin begann die Rechtsmittelfrist demnach mit der Zustellung des berichtigten Beschlusses am 17.04.2012, so dass der Eingang der Beschwerde am 02.05.2012 fristgerecht erfolgt ist.
Die Beschwerde is...