Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltgebühren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

 

Orientierungssatz

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b SGG ist auf den Gebührentatbestand der Nr 3103 VV RVG abzustellen, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren bzw Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in einem Eilverfahren, dem eine Tätigkeit der Anwältin in einem Verwaltungsverfahren vorausgegangen war.

Unter dem 05.07.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren nach erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe wie folgt festgesetzt:

Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV i.V.m. 1008 VV RVG = 340. 00 EUR Einigungsgebühr nach Nr. 1002, 1006 VV RVG = 190, 00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG = 200, 00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG für Post und Telekommunikationsleistungen in Höhe = 20, 00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG = 142, 50 EUR

Gesamtbetrag 892, 50 EUR.

Hiergegen haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen haben, die Verfahrensgebühr gem Nr. 3102, 1008 VV RVG sei auf 700, 00 EUR festzusetzen, weil das Eilverfahren und das Verwaltungsverfahren unabhängig voneinander liefen und nicht den gleichen Gegenstand beträfen. Die Nr. 3103 VV RVG sei nicht einschlägig, weil durch das parallel laufende Verwaltungsverfahren keine Arbeitserleichterung eingetreten sei. Zudem sei im Eilverfahren zusätzlich die Eilbedürftigkeit zu begründen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Auftraggeber sei der Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV RVG auf 120, 00 EUR bis 1380, 00 EUR festzulegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.08.2007 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ebenfalls auf 892,50 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in dem Fall des Tätigwerdens in einem Verwaltungsverfahren der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten aufgrund der Kenntnis der Sach- und Rechtslage geringer sei, so dass die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG gerechtfertigt sei. Auch die Auslegung der Nr. 1008 VV RVG durch den Urkundsbeamten sei zutreffend erfolgt, weil diese Regelung an § 6 Abs.1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung a.F. anknüpfe. Die übrigen Gebühren seien durch die Antragsteller nicht beanstandet worden.

Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen im Rahmen der Erinnerung teilweise wiederholt haben.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.09.2007 nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs.8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs.3 S.1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Etwas anderes ist auch aus §§ 178, 197 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht abzuleiten, wonach gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Denn hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens verweist § 73a SGG auf die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Von diesem Verweis werden nicht allein die Bestimmungen der §§ 114 f ZPO erfasst, sondern auch die Regelungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse gemäß §§ 45 f RVG (Beschluss des Senats vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 05.07.2007 mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.08.2007 zu Recht zurückgewiesen.

Die im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgte Ersetzung der Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG durch die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG wegen des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens begegnet keinen Bedenken (vgl zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG, wenn auf ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.a.O unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2007, L 1 B 467/06 SK; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS KO;. und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07; Beschluss vom 12.02.2007, L 9 B 14/06 AS). Angesichts der Vielzahl der ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen besteht kein Anlass, erneut eine grundsätzliche Bedeutung dieser Streitfrage anzunehmen, zumal die Antragsteller abweichende Entscheidungen oder Fundstellen ni...

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