Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwerts für ein vertragsärztliches Zulassungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Bei der Festsetzung des Streitwerts in einem Rechtsstreit über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wird das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum zu erzielenden Einnahmen bestimmt.

2. Dabei ist nur noch von einem Dreijahreszeitraum auszugehen (vgl BSG vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B und vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R = SozR 4-1920 § 52 Nr 1). In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl BSG vom 12.9.2006 - B 6 KA 70/05 B = SozR 4-1920 § 47 Nr 1). Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig werden möchte, können diese Umsätze zugrunde gelegt werden. Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört.

3. Begehrt der Antragsteller seine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Sonderbedarfs als Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie, so ist von einem uneingeschränkten Zulassungsbegehren auszugehen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 5) ist nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts zu Recht an dem um den Praxiskostenanteil reduzierten Umsatz orientiert, den ein Facharzt für Allgemeinmedizin / Hausarzt bei erlangter Zulassung innerhalb von drei Jahren aus vertragsärztlicher Tätigkeiten erzielen könnte. Dies entspricht der auch vom SG zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 17.01.2011 - L 11 KA 87/10 B ER -):

"1. Ausgehend vom Streitgegenstand (unbefristete Sonderbedarfszulassung) wird das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum (dazu nachfolgend a)) zu erzielenden Einnahmen (dazu nachfolgend b)) bestimmt.

a) Soweit es ein Hauptsacheverfahren auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anbelangt, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr von einem Fünf-Jahres-Zeitraum, sondern nur noch von einem Drei-Jahres-Zeitraum auszugehen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 B 6 KA 41/04 R -) ... b) In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -). Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung - da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten - auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (dazu Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)- Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen (BSG, Beschluss vom 26.09.2005 B 6 KA 69/04 B -). Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört (vgl. KBV, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 v.H. abzustellen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -)."

Nach dies...

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