Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschluss ist ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
2. Hat dem Sozialgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Antrags eine vollständig ausgefüllte Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit ein bewilligungsreifer Antrag nicht vorgelegen, so hat es keine Prüfung der Erfolgsaussicht vorgenommen. Wurde der PKH-Antrag ausschließlich wegen fehlender Vorlage einer vollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO abgelehnt, so ist die Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.03.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) begehrt.
Nach Erlass von zwei Änderungsbescheiden vom 15.03.2012 hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 30.03.2012 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Auch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) unterfällt dieser Regelung (vgl. Beschluss des Senats vom 26.03.2010 - L 19 B 398/09 AS; Beschluss des Senats vom 04.02.2009 - L 19 B 28/09 AS; LSG NRW Beschluss vom 09.12.2008 - L 6 B 34/08 SB; LSG NRW Beschluss vom 17.09.2008 - L 20 B 113/08 AS -; LSG Sachsen Beschuss vom 06.08.2009 - L 3 AS 375/09 B -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom. 24.03.2009 - L 5 B 2025/08 AS -; LSG Baden-Württemberg Beschuss vom 13.01.2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom. 21.08.2008 - L 3 B 548/08 U PKH). Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptasche fehlt es jedoch, wenn das Sozialgericht allein wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens in Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO den Antrag ablehnt.
Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht nicht vorgelegt hat. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO vorgenommen, sondern den Antrag wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - fehlende Vorlage einer vollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO - abgelehnt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 - L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B = juris Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH = juris Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellung gehabt hat. Eine vollständig ausgefüllte Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit ein bewilligungsreifer Antrag hat frühestens am 23.03.2012 vorlegen. Zu diesem Z...