Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2022 hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe geändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren S 32 AS 4134/21 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K., L., beigeordnet.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein abgeschlossenes einstweiliges Rechtsschutzverfahren.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 29.11.2021 Leistungen nach dem SGB II von August bis Dezember 2021 i.H.v. monatlich 446 EUR und von Januar bis Juli 2022 i.H.v. monatlich 449 EUR. Da der Antragsteller zwei Termine beim Antragsgegner nicht wahrgenommen hatte und nicht erreichbar war, veranlasste der Antragsgegner eine vorläufige Zahlungseinstellung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m.§ 331 SGB III, worüber er den Antragsteller mit Schreiben vom 21.12.2021 informierte.

Am 01.01.2022 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dortmund beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen auch über Dezember 2021 hinaus zu verpflichten. Er stehe unter Betreuung und sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Termine wahrzunehmen oder abzusagen. Er befinde sich in einer Notlage. Er könne bei einem Bekannten schlafen und erhalte dort Mahlzeiten. Teilweise übernachte er im Wald.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, vorzusprechen. Auch habe der Betreuer des Antragstellers telefonisch mitgeteilt, dass sich der Antragsteller nicht in P., sondern bei Bekannten aufhalte. Offensichtlich sei dem Antragsteller doch ein Außenkontakt möglich.

Mit Bescheid vom 15.02.2022 hat der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 29.11.2021 ab 01.01.2022 ganz aufgehoben. Der Antragsteller habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgesprochen. Auch zu einer möglichen Aufhebung des Bescheides habe er sich nicht geäußert. Da der Antragsteller letztmalig im Dezember 2021 Leistungen erhalten und trotz Ausbleibens der Leistungen nicht vorgesprochen habe, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und seinem Bevollmächtigten per Whatsapp mitgeteilt sich in X. und Y. aufzuhalten, weil er dort von Bekannten mit Essen versorgt würde. Er habe keinerlei Geld mehr, bettele und fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln "schwarz".

Mit Beschluss vom 22.03.2022 hat das Sozialgericht Dortmund den Eilantrag, den es als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) gegen den Bescheid vom 15.02.2022 ausgelegt hat sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar sei unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung anzunehmen, dass der Antragsteller nunmehr einen Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG stellen wolle. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei jedoch nicht anzuordnen, weil der Bescheid vom 15.02.2022 nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Das Gericht gehe davon aus, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne. Das Gericht habe den Antragsteller erfolglos aufgefordert, eine eidesstattliche Versicherung zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts vorzulegen. Der Antragsteller habe zuletzt im Monat Dezember 2021 Leistungen nach dem SGB II erhalten und trotz des Ausbleibens weiterer Leistungen nicht mehr beim Antragsgegner vorgesprochen. Aus den aktenkundigen Whatsapp-Verläufen ergebe sich, dass der Antragsteller sich in Y. und X. aufhalte. Er habe nicht glaubhaft gemacht, wie er die Fahrten dorthin finanziere.

Mit Schreiben vom 23.03.2022 hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, in einer Hütte im Wald zu übernachten. Er zahle dafür weder Miete noch Heizung und Strom. Er suche regelmäßig bei Freunden Unterschlupf, die ihn mit Essen versorgten oder es ihm ermöglichten, zu duschen. Er fahre ohne Fahrschein. Ebenfalls am 23.03.2022 hat der Antragsteller mit seinem Betreuer beim Antragsgegner vorgesprochen. Mit Bescheid vom 23.03.2022 hat der Antragsgegner die Leistungsgewährung ab März 2022 wieder aufgenommen.

Der Antragsteller hat am 31.03.2022 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2022 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat er am 03.05.2022 für erledigt erklärt und lediglich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufrechterhalten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren S 32 AS 4134/21 ER unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten.

Zunächst schließt die zwischenzeitliche Erledigung des zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Vielmehr kommt die Bewil...

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