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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.01.2010 - L 1 B 29/09 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer kapitalisierten Verletztenrente beim Einkommen des Hilfebedürftigen

 

Orientierungssatz

1. Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung stellen unter keinen Umständen privilegiertes Einkommen des Hilfebedürftigen dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine laufende Rentenleistung oder eine einmalige Kapitalleistung handelt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger des SGB 2 eine einmalig gezahlte Invaliditätsleistung aus privater Unfallversicherung von 3.650.- €. auf zwölf Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt.

2. Die Tatsache, dass die Beiträge aus der Regelleistung gezahlt wurden, ändert nichts daran, dass es sich beim Zufluss der einmaligen Kapitalleistung während des SGB 2-Leistungsbezugs um Einkommen handelt, weil eine Wertsteigerung durch zusätzliche Einnahmen vorliegt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 22.1.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2009), bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinreichende Erfolgsau...

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