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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2003 - L 7 B 10/03 SB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätigkeitsklage. Verlängerung des dreimonatigen Entscheidungszeitraums

 

Orientierungssatz

Der Dreimonatszeitraum ist um die Zeiträume zu verlängern, in denen die Verwaltungsbehörde durch sachgerechte Ermittlung daran gehindert war, innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch zu entscheiden.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht entschieden, dass der Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung nach sachgerechtem Ermessen zu treffen (§ 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dabei sind neben anderen Gesichtspunkten in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen.

Gemäß § 88 Abs. 2 SGG ist über einen Widerspruch in Schwerbehindertenangelegenheiten innerhalb von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs zu entscheiden. Der Beklagte hat im Regelfall die Kosten zu tragen, wenn der Rechtsuchende nach den ihm bekannten Umständen mit der vom Gesetz angeordneten Bescheidung innerhalb der genannten Frist rechnen durfte (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. z. SGG, 7. Aufl., § 193 Randziffer 13c). Dies gilt nicht, wenn für die Verzögerung ein zureichender Grund vorlag, § 88 Abs. 1 i.V.m. § 88 Abs. 2 SGG.

Die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG, die den Zeitraum bestimmt, in dem der Beklagte eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist jeweils um die Zeiträume zu verlängern, die im konkreten Fall zu einer vom Normalfall abweichenden Sachbehandlung geführt haben und einen zureichenden Grund darstellen, noch nicht zu entscheiden. Dies gilt ...

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