Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Minderung der Leistungsfähigkeit. Aufforderung zur Beantragung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Eintritt des Ruhens. Fiktion des Rentenantrags. Verletzung der Mitwirkungspflicht. Feststellung der Erwerbsminderung
Orientierungssatz
1. Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt nach § 125 Abs 2 S 3 SGB 3 ein, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellt. Das gilt aber aufgrund der Antragsfiktion des § 116 Abs 2 Nr 1 SGB 6 dann nicht, wenn der Betroffene zuvor schon einen Reha-Antrag gestellt hat, der wegen der ablehnenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers als Rentenantrag gilt.
2. Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht liegen solange nicht vor, als die Agentur für Arbeit den Antragsteller nicht in einem Verfahren nach § 125 Abs 2 S 1 SGB 3 unter Fristsetzung aufgefordert hat, an der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger mitzuwirken.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.02.2010 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Am 03.03.2008 erlitt der 1949 geborene Antragsteller einen Medulla oblongata Infarkt. Beim Antragsteller ist eine Magensonde gelegt. Er bezog Krankengeld.
Durch Bescheid vom 06.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2009 lehnte die Deutschen Rentenversicherung Westfalen den Antrag des Antragstellers vom 27.01.2009 auf Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation ab. Sie führte aus, dass beim Antragsteller als Gesundheitsstörungen "Folgestörungen nach Schlaganfall in Form von Schluck- und Gangstörungen, eine chronische Bronchitis und eine Speiseröhrenentzündung durch aufsteigenden Magensaft" bestehe. Der Antragsteller sei aus medizinischer Sicht voll erwerbsgemindert bzw. vermindert erwerbsfähig. Es sei nicht zu erwarten, dass die Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gebessert oder wiederhergestellt werde. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen stützte sich bei ihrer Entscheidung auf ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 07.10.2008. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 55 (26) R 130/09. In dem Befundbericht vom 18.12.2009 gab die Fachärztin für Allgemeinmedizin E an, dass beim Antragsteller eine Symptomatik nach Hirnstamminfarkt mit Schluck- und gelegentlicher Atemstörung und eine arterielle Hypertonie bestehe. Seit dem Hirnstamminfarkt habe sich die Befindlichkeit des Antragstellers gebessert. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen im Verfahren stellte der Antragsteller bislang keinen Rentenantrag.
Am 16.06.2009 meldete sich der Antragsteller arbeitslos. Im Antragsformular gab der Antragsteller an, dass er seit dem 29.03.2008 auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig sei. Laut internem Vermerk der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wurde der Antragsteller vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse gesundgeschrieben. Durch Bescheid vom 21.07.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld ab dem 16.06.2009 für die Dauer von 699 Tagen in Höhe von 36,37 EUR täglich. Die Antragsgegnerin holte eine Stellungnahme vom arbeitsamtsärztlichen Dienst ein. Dieser gelangte nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen des Rentenversicherungsträgers zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine ausreichende Leistungsfähigkeit vorliege und mit Wiedererlangung eines ausreichenden Leistungsvermögens innerhalb von 6 Monaten nicht zu rechnen sei. Durch Schreiben vom 25.08.2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 125 Abs. 2 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen. Sie wies daraufhin, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 2 S. 3 SGB II vom Tag nach Ablauf der Frist mindestens bis zu dem Tag, an dem er den Antrag oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stelle, ruhe, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist keinen Antrag stelle. Dem Schreiben war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
Durch Bescheid vom 05.10.2009 entzog die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mit Wirkung ab dem 09.10.2009. Mit weiteren Bescheid vom 05.10.2009 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Berufung auf §§ 117, 428 SGB III i.V.m. § 66 SGB I auf.
Mit Schreiben vom 14.10.2009 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.10.2009...