Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB 2 handelt es sich um eine Kann- und damit um eine Ermessensleistung. Zur Bewilligung einer solchen Maßnahme durch einstweiligen Rechtsschutz ist deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null erforderlich.

2. Bei der Ermessensausübung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

3. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, so setzt die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Kostenübernahme zumindest voraus, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht oder dass ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht mehr erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 hinsichtlich Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts I wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung einer Qualifizierungsmaßnahme als EU-Kraftfahrer C/CE.

Seit dem 01.11.2005 bezieht der am 00.00.1969 geborene Antragsteller durchgehend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er wohnt mit seiner Lebensgefährtin und vier minderjährigen Kindern zusammen.

Der Antragsteller verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Straßenwärter sowie über eine Berufspraxis als Badewärter, Busfahrer, Taxifahrer, Telefonist und Call-Center-Agent. Er besitzt einen Führerschein der Klasse C1 für leichte Lastkraftwagen sowie der Klasse B für Kleinbusse. In der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.01.2009 förderte die Antragsgegnerin die Umschulung des Antragstellers zum Mechatroniker, die er nicht erfolgreich abschloss. Des weiteren erfolgte in der Zeit vom 02.02. bis 08.07.2009 eine weitere Förderung der Umschulung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin. Im Januar 2010 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Bildungsgutschein nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für eine berufliche Weiterbildung im Bereich Auslieferungsfahrer mit einer Dauer von maximal sechs Monaten aus. In der Zeit vom 08.02. bis 30.07.2010 nahm der Antragsteller an der von der Antragsgegnerin geförderten Weiterbildungsmaßnahme bei der Gesellschaft für Fort- und Weiterbildung mbH teil.

Am 09.06.2010 beantragte der Antragsteller, die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III für eine Qualifizierungsmaßnahme EU-Kraftfahrer/in C/CE bei der Firma G GmbH beginnend ab dem 01.07.2010. Er gab an, dass er am 02.06.2010 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma G GmbH über die Tätigkeit als Berufskraftfahrer in Form eines Leiharbeitsverhältnisses unter der auflösenden Bedingung geschlossen habe, dass er einen Lehrgang als EU-Kraftfahrer mit Zusatzausbildungen erfolgreich absolviere. Die Fahrschule der Firma G GmbH biete einen solchen Lehrgang an. Er legte ein Schreiben der Firma G GmbH vom 26.05.2010 vor, in der diese bescheinigte, dass sie bei Förderung der Führerscheinausbildung durch die Antragsgegnerin, erfolgreicher ärztlicher Untersuchung, Bestehen der Fahrprüfung der Fahrerlaubnis der Klasse C/CE für schwere Lkw in ihrer Fahrschule sowie nach Abschluss eines erforderlichen zweimonatigen Betriebspraktikums dem Antragsteller einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten werde. Bei dem Lehrgang in ihrer Fahrschule erwürben die Teilnehmer neben der Fahrerlaubnis C/CE die Qualifikationen ADR Gefahrgutschein, Gabelstaplerführerschein, Wechselbrücken- und Sattelzug-Ausbildung und ein Sicherheitstraining. Durch Bescheid vom 05.07.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Teilnahme an der vom Antragsteller begehrten Qualifizierungsmaßnahme sei als Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung i.S.v. § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht notwendig. Daher sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheines nicht möglich.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Weiterbildung nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III notwendig sei, da er zwar über einen Berufsabschluss verfüge, in diesem Beruf aber nie tätig gewesen sei. Auf die Empfehlung der Antragsgegnerin sei er in einer Maßnahme untergebracht worden, in welcher ihm die Arbeitsabläufe im Lagerwesen und der Logistik...

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